21.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/15
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Karlsruhe (Deutschland) eingereicht am 18. Juli 2013 — Barbara Huber gegen Manfred Huber
(Rechtssache C-408/13)
2013/C 274/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Karlsruhe
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Barbara Huber
Beklagter: Manfred Huber
Vorlagefrage
Ist es mit Artikel 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (1) vereinbar,
wenn in § 28 Absatz 1 Satz 1 des deutschen Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz — AUG) geregelt ist,
dass dann, wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ausschließlich das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht entscheidet?
(1) ABl. L 7, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy