21.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/15
Klage, eingereicht am 18. Juli 2013 — Rat der Europäischen Union/Europäische Kommission
(Rechtssache C-409/13)
2013/C 274/27
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Maganza, A. de Gregorio Merino und I. Gurov)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 8. Mai 2013 für nichtig zu erklären, mit dem sie entschieden hat, ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für Makrofinanzhilfen an Drittländer zurückzuziehen,
—
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Rat stützt seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, einen Verordnungsvorschlag in einem späten Stadium der ersten Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zurückzuziehen, auf drei Klagegründe.
Erstens stelle die Rücknahme des Verordnungsvorschlags einen schweren Verstoß gegen den in Art. 13 Abs. 2 EUV festgelegten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung sowie gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts dar. Es gebe keine Bestimmung in den Verträgen, die der Kommission ausdrücklich eine allgemeine Befugnis erteile, einen Vorschlag, den sie dem Unionsgesetzgeber unterbreitet habe, zurückzuziehen. Der Rat bestreite zwar nicht, dass eine solche Rücknahmebefugnis nach Art. 293 Abs. 2 AEUV bestehe, doch könne die Kommission diese Befugnis nicht willkürlich oder missbräuchlich ausüben. Die Rücknahme eines solchen Vorschlags in einem sehr fortgeschrittenen Stadium des Gesetzgebungsprozesses liefe darauf hinaus, der Kommission eine Art Vetorecht gegenüber den Mitgesetzgebern der Union einzuräumen. Dadurch werde die Kommission auf dieselbe Stufe wie Letztere gestellt, was zu einem Missbrauch des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 294 AEUV führe, die in Art. 293 Abs. 2 AEUV vorgesehene Zuständigkeit der Kommission für Gesetzgebungsvorschläge überschreite und dem Abänderungsrecht des Rates nach Art. 293 Abs. 1 AEUV seine praktische Wirksamkeit nehme. Eine solche Ausübung der Rücknahmebefugnis liefe überdies Art. 10 Abs. 1 und 2 AEUV zuwider, da die Kommission nicht mehr ein Exekutivorgan wäre, sondern am Gesetzgebungsprozess in gleicher Weise beteiligt wäre wie die demokratisch legitimierten Organe.
Zweitens stelle die Rücknahme des Verordnungsvorschlags auch einen Verstoß gegen den in Art. 13 Abs. 2 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dar. Zum einen sei der Verordnungsvorschlag sehr spät zurückgenommen worden. Obwohl im Stadium der ersten Lesung zahlreiche Dreiertreffen („Triloge“) stattgefunden hätten, habe die Kommission den Verordnungsvorschlag an dem Tag zurückgezogen, an dem Parlament und Rat den untereinander erzielten Kompromiss unterzeichnen sollten. Zum anderen habe die Kommission nicht alle in der Geschäftsordnung des Rates bestehenden Verfahrensmöglichkeiten ausgeschöpft, bevor sie den Vorschlag zurückgezogen habe.
Zu guter Letzt habe der angefochtene Rücknahmerechtsakt das in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehene Begründungserfordernis für Rechtsakte nicht eingehalten. Die Kommission habe ihrem Rücknahmebeschluss keinerlei Erläuterung beigefügt und diesen Beschluss nicht veröffentlicht.
Full & Egal Universal Law Academy