26.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/8
Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2013 — Netto Marken Discount AG & Co. KG gegen Deutsches Patent- und Markenamt
(Rechtssache C-420/13)
2013/C 313/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundespatentgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Netto Marken Discount AG & Co. KG
Beklagter: Deutsches Patent- und Markenamt
Vorlagefragen
1.
Ist Artikel 2 der Richtlinie (1) dahingehend auszulegen, dass unter einer Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift auch der Einzelhandel mit Dienstleistungen verstanden wird?
2.
Falls die Frage 1 bejaht wird:
Ist Artikel 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Dienstleistungen, die vom Einzelhändler angeboten werden, inhaltlich genauso konkretisiert werden müssen wie die Waren, die ein Einzelhändler vertreibt?
a)
Reicht es für die Konkretisierung der Dienstleistungen aus, wenn angegeben wird
aa)
nur der Dienstleistungsbereich allgemein oder Oberbegriffe,
bb)
nur die Klasse(n) oder
cc)
jede einzelne Dienstleistung im Konkreten?
b)
Nehmen diese Angaben dann an der Festlegung des Anmeldetages teil, oder ist bei der Angabe von Oberbegriffen oder Klassen ein Austausch oder eine Ergänzung möglich?
3.
Falls die Frage 1 bejaht wird:
Ist Artikel 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sich der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke mit Dienstleistungen auch auf Dienstleistungen erstreckt, die der Einzelhändler selbst erbringt?
(1) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. L 299, S. 25.
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