16.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 336/6
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. Juli 2013 — Zuchtvieh-Export GmbH gegen Stadt Kempten
(Rechtssache C-424/13)
2013/C 336/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zuchtvieh-Export GmbH
Beklagte: Stadt Kempten
Vorlagefragen:
1.
Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (1) dahingehend auszulegen, dass die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen, bei denen der Versandort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Bestimmungsort aber in einem Drittland liegt, das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch nur dann gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) mit einem Stempel versehen darf, wenn das Fahrtenbuch die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) ii) gestellten Anforderungen für die gesamte Beförderungsstrecke vom Versandort bis zum Bestimmungsort, also auch für vollständig außerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Europäischen Union gelegene Beförderungsabschnitte, erfüllt?
2.
Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dahingehend auszulegen, dass die nach dieser Vorschrift zuständige Behörde am Versandort gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung den Organisator des Transports verpflichten darf, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung für die gesamte Beförderung vom Versand- bis zum Bestimmungsort eingehalten werden, auch wenn einzelne Beförderungsabschnitte ausschließlich in Drittländern liegen?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. 2005 L 3, S. 1.
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