21.9.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/17
Klage, eingereicht am 24. Juli 2013 — Kommission/Rat
(Rechtssache C-425/13)
2013/C 274/29
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und F. Castillo de la Torre)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 2 Satz 2 und Abschnitt A des Anhangs der Entscheidung des Rates, mit der eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Verbindung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten mit einem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in Australien erteilt wurde, für nichtig zu erklären oder, hilfsweise,
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die Entscheidung des Rates für nichtig zu erklären und die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung aufrechtzuerhalten, falls sie in vollem Umfang für nichtig erklärt wird,
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 13 Abs. 2 EUV, 218 Abs. 2 bis 4 AEUV und 295 AEUV sowie den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts. Der Rat habe dadurch gegen Art. 218 AEUV verstoßen, dass er der Kommission einseitig ein detailliertes Verfahren vorgeschrieben habe, das dem Rat neue Befugnisse einräume und der Kommission Verpflichtungen auferlege, die keine Grundlage in dieser Bestimmung fänden. Der Rat habe auch gegen Art. 13 Abs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 4 AEUV und den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen, da er die ihm durch die Verträge eingeräumten Befugnisse zulasten der Kommission und des Europäischen Parlaments ausgeweitet habe.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 13 Abs. 2 EUV und 218 AEUV sowie den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts, da nach der angefochtenen Entscheidung die genauen Verhandlungspositionen der Union vom Sonderausschuss oder dem Rat festzulegen seien. Art. 218 Abs. 4 AEUV räume dem Sonderausschuss nur eine beratende Rolle ein.
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