16.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 336/6
Klage, eingereicht am 31. Juli 2013 — Europäische Kommission/Slowakische Republik
(Rechtssache C-433/13)
2013/C 336/15
Verfahrenssprache: Slowakisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und F. Schatz)
Beklagte: Slowakische Republik
Anträge
Die Europäische Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 48 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union und aus den Art. 7 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) verstoßen hat, dass sie sich geweigert hat, Anspruchsberechtigten, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Slowakischen Republik wohnen, das Pflegegeld, das Betreuungsgeld und die Beihilfe zur Deckung höherer Kosten nach dem Gesetz Nr. 447/2008 Z. z. auszuzahlen;
—
der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei dem Pflegegeld, dem Betreuungsgeld und der Beihilfe zur Deckung höherer Kosten nach dem Gesetz Nr. 447/2008 Z. z. um Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004, die auch an Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats (hier der Slowakischen Republik) auszuzahlen seien. Die nationale Regelung könne daher das Recht der Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Slowakischen Republik auf Empfang dieser Beihilfen nicht einschränken. Die nationale Regelung der Slowakischen Republik, die eine solche Einschränkung vorsehe, verstoße daher gegen Art. 48 AEUV und gegen die Art. 7 und 21 der Verordnung Nr. 883/2004.
(1) ABl. L 166, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy