19.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 304/5
Rechtsmittel des Erich Kastenholz gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache T-68/11, Erich Kastenholz gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 2. August 2013
(Rechtssache C-435/13 P)
2013/C 304/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Erich Kastenholz (Prozessbevollmächtigter: L. Acker, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Qwatchme A/S
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;
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seinem Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung stattzugeben oder, hilfsweise, die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
dem Harmonisierungsamt die dem Kläger im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend:
—
Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, der Verordnung Nr. 6/2002 (1)
Dieser Verstoß besteht aus zwei Teilen:
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fehlende Differenzierung zwischen den Kriterien der Neuheit und Eigenart;
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unzulässige Berücksichtigung der Farbgebung des Geschmacksmusters bei der Beurteilung der Neuheit wegen der in schwarz-weiß gehaltenen Anmeldung.
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Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung Nr. 6/2002
Dieser Verstoß besteht aus drei Teilen:
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fehlende Herausarbeitung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden der gegenüberstehenden Geschmacksmuster;
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fehlende Gewichtung der übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale und der abweichenden Gestaltungsmerkmale;
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fehlende Begründung zur Frage der Eigenart des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
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Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 6/2002 sowie gegen die Aufklärungspflicht gemäß Artikel 63 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002
Dieser Verstoß besteht aus folgenden vier Teilen:
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unzulässige Annahme des Gerichts, dass ein im Verwaltungsverfahren eingereichtes Gutachten unberücksichtigt bleiben durfte;
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fehlende Auseinandersetzung mit dem Gutachten und dem Sachvortrag zu dem Gutachten in den Entscheidungen der Beschwerdekammer und des Gerichts;
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fehlende ordnungsgemäße Begründung der Entscheidungen der Beschwerdekammer und des Gerichts in Bezug auf die Verletzung nationalen Urheberrechts, insbesondere fehlende Herausarbeitung der Reichweite des nationalen Urheberrechtsschutzes;
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fehlgehende Annahme der Beschwerdekammer und des Gerichts, es sei Sache des Klägers, den Bestand des jeweiligen nationalen Urheberrechtsschutzes im Rahmen von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 6/2002 darzulegen, und zugleich Verkennung der Reichweite von den Amtspflichten der Beschwerdekammer und des Harmonisierungsamts hinsichtlich der amtswegigen Pflicht zur Sachaufklärung und Aufklärung der Rechtslage gemäß Artikel 63 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 6/2002.
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster; ABl. 2002 L 3, S. 1.
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