19.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 304/6
Rechtsmittel, eingelegt am 5. August 2013 von der Elitaliana SpA gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2013 in der Rechtssache T-213/12 — Elitaliana/Eulex Kosovo
(Rechtssache C-439/13 P)
2013/C 304/11
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Elitaliana SpA (Prozessbevollmächtigter: R. Colagrande, avvocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Eulex Kosovo
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2013 in der Rechtssache T-213/12, Elitaliana/Eulex Kosovo, vollständig aufzuheben;
—
demnach der Klage in erster Instanz, soweit es die Umstände zulassen, endgültig stattzugeben sowie (a) die Maßnahmen von Eulex — deren Inhalt und Datum der Klägerin nicht bekannt sind — zu der von Eulex mit Schreiben vom 29. März 2012 mitgeteilten Vergabe des Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK — Hubschrauberunterstützung für die EULEX-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ an die Starlite Aviation Operations sowie jede andere vorausgegangene, nachfolgende und/oder in irgendeiner Weise damit verbundene Maßnahme und gegebenenfalls insbesondere das Schreiben 2012-DAS-0392 vom 17. April 2012, mit dem Eulex der Klägerin den am 2. April 2012 beantragten Zugang zu den Vergabeakten verweigert hat, für nichtig zu erklären, (b) Eulex zum Ersatz des Schadens der Klägerin (in Form der Naturalrestitution oder durch äquivalenten Ausgleich) in dem Umfang zu verurteilen, wie es unter Randnr. 37 ff. der Klageschrift zu dem Verfahren vor dem Gericht dargelegt worden ist und (c) Eulex die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen;
—
oder die Rechtssache, soweit es die Umstände zulassen, zwecks Aufhebung zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe Eulex zu Unrecht nicht die Eigenschaft als sonstige Stelle der Europäischen Union im Sinne von Art. 263 AEUV zuerkannt und den Delegationen gleichgestellt. Ferner hätte das Gericht in der Sache einen entschuldbaren Irrtum anerkennen müssen.
Aus diesen Rechtsfehlern folge ein Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, der — wie auch der weitergehende Grundsatz der Gleichbehandlung — eine volle Verwirklichung der Verteidigungsrechte gewährleiste.
Full & Egal Universal Law Academy