23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/39
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 2. August 2013 — Croce Amica One Italia Srl/Azienda Regionale Emergenza Urgenza (AREU)
(Rechtssache C-440/13)
2013/C 344/68
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Croce Amica One Italia Srl
Beklagte: Azienda Regionale Emergenza Urgenza (AREU)
Vorlagefragen
1.
Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass die Vergabestelle in Ausübung ihrer vergaberechtlichen Widerrufsbefugnis nach Art. 21quinquies des Gesetzes 241/1990 entscheiden kann, die endgültige Vergabe eines Auftrages allein deshalb auszusetzen, weil gegen den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, die den vorläufigen Zuschlag erhalten hatte, ein Ermittlungsverfahren anhängig ist?
2.
Ist eine Ausnahme vom Grundsatz der rechtskräftigen Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wie er in Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG (1) zum Ausdruck kommt, aus Zweckmäßigkeitserwägungen, die auf ein dem Verwaltungsermessen unterliegendes Gebiet zurückzuführen sind, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?
3.
Ist eine Ausnahme vom Grundsatz der rechtskräftigen Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, wie er in Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG zum Ausdruck kommt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn das anhängige Ermittlungsverfahren die Begehung von Straftaten betrifft, die mit dem Ausschreibungsverfahren, das Gegenstand der zum Schutz eigener Interessen getroffenen Maßnahme ist, in Zusammenhang stehen?
4.
Ist es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass die von einer Vergabestelle erlassenen vergaberechtlichen Maßnahmen vom nationalen Verwaltungsgericht in Ausübung der den Gerichten auf dem Gebiet des Vergaberechts zugewiesenen Nachprüfungsbefugnis umfassend überprüft werden können, d. h. über die begrenzten Fälle der offensichtlichen Unlogik, der Irrationalität, unzureichender Begründung und sachlicher Fehler hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit und Angemessenheit des Angebots?
(1) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).
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