9.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 325/14
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 6. August 2013 — Sarah Nagy gegen Marcel Nagy
(Rechtssache C-442/13)
2013/C 325/23
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sarah Nagy
Beklagter: Marcel Nagy
Vorlagefragen
1.
Sind zwei Verfahren „zwischen denselben Parteien“ im Sinn des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (1), anhängig, wenn in dem einen Verfahren das Kind seinen Anspruch auf Leistung des Unterhalts für die Vergangenheit und des laufenden Unterhalts gegen den Vater geltend macht und der Vater in einem Scheidungsverfahren die Festsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind und Leistung an die Mutter für die Zeit nach der Scheidung begehrt?
2.
Wenn diese Frage bejaht wird: Wenn in dem einen Verfahren der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch auf laufenden Unterhalt geltend macht und im anderen Verfahren der Unterhaltsverpflichtete seine Verpflichtung zur Leistung laufenden Unterhalts ab einem späteren Zeitpunkt begehrt, werden dann ab dem späteren Zeitpunkt die Verfahren wegen „desselben Anspruchs“ im Sinn des Art. 12 der Verordnung geführt?
(1) ABl. L 7, S. 1.
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