23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/40
Rechtsmittel, eingelegt am 6. August 2013 von Voss of Norway ASA gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. Mai 2013 in der Rechtssache T-178/11, Voss of Norway ASA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-445/13 P)
2013/C 344/70
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Voss of Norway ASA (Prozessbevollmächtigte: F. Jacobacci, B. La Tella, avvocati)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 28. Mai 2013 (T-178/11) aufzuheben;
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Voss of Norway ASA (im Folgenden: Voss) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Mai 2013 in der Rechtssache T-178/11 (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage der Voss auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Januar 2011 in der Sache R 785/2010-1 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), dem Antrag der Nordic Spirit auf Nichtigerklärung der von Voss am 3. Dezember 2004 angemeldeten Gemeinschaftsmarke stattzugeben, abgewiesen hat.
Das Rechtsmittel wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
Das angefochtene Urteil habe den zweiten Klagegrund von Voss im Verfahren vor dem Gericht über die Beweislastumkehr im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt.
Das Gericht sei nicht darauf eingegangen, ob die Beschwerdekammer bei der Verfahrensfrage der Beweislast einen Rechtsfehler begangen habe. Diesem Klagegrund komme allgemein eine eigenständige Bedeutung im Gemeinschaftsmarkenrecht zu. Diese Regel der Beweislastumkehr, die von allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweiche, könne sich zu einem Kernbestandteil der ständigen Rechtsprechung entwickeln. Schon aus diesem Grund müssten die Entscheidung der Beschwerdekammer und das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
2.
Ferner habe das Gericht die Beweislast zu Unrecht umgekehrt.
Ferner habe das Gericht die Beweislast, die ausschließlich der Nordic Spirit AB als derjenigen Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens oblegen habe, die die Gültigkeit einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke bestritten habe, der Voss auferlegt, soweit es um die Vorlage konkreter Beweise zur Unterscheidungskraft der dreidimensionalen Marke von Voss gegangen sei. Hierzu habe das Gericht sich auf eine Rechtsprechung zu Markenanmeldungen und zu nichteingetragenen Marken berufen, für die nicht — wie für die dreidimensionale Gemeinschaftsmarke von Voss — eine Gültigkeitsvermutung gestritten habe. Dies stelle einen eindeutigen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens sowie gegen Art. 99 GMV (1) und gegen Regel 37 Buchst. b Ziff. iv GMVDV (2) dar, der für sich ausreichend sei, um eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu rechtfertigen.
3.
Unrichtige Definition der Regeln und Gebräuche des Sektors unter Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMV
Das Gericht habe in Rand Nr. 45 zutreffend ausgeführt, dass es erforderlich sei, festzustellen, ob die umstrittene Gemeinschaftsmarke wesentlich von den Regeln und Gebräuchen des betreffenden Sektors abweiche. Die Beurteilung, ob eine dreidimensionale Marke unterscheidungskräftig sei, verlange in erster Linie nach einer Prüfung der „Regeln des Sektors“, um sodann zu bestimmen, ob eine bestimmte dreidimensionale Marke durch den Verbraucher von anderen Unternehmen unterschieden werden könne.
Indessen habe die letztere Prüfung durch das Gericht bei weitem keine vernünftig begründete Definition der „Regeln“ des Getränkesektors ergeben. Die vom Gericht ermittelten Indizien zu den Regeln des Sektors sind erstens unzutreffend (der Hinweis auf ein nichtexistentes „zylinderförmiges Element“) und zweitens so vage und allgemein gefasst, dass im Fall ihrer Anwendung keine Getränkeflasche jemals die Prüfung der Unterscheidungskraft bestehen würde (nicht einmal die berühmte Coca-Cola-Flasche, wäre sie Gegenstand einer Nichtigkeitsklage). Dagegen habe die Nichtigkeitsabteilung die Regeln des Sektors zutreffend definiert.
Weiterhin habe die Beschwerdekammer in der Entscheidung R 2465/2011-2 vom 1. Februar 2012 (Freixenet/HABM) in Rand Nr. 36 festgestellt, dass „weder die Prüferin noch die Beschwerdekammern, die zuvor über die Klage entschieden, Dokumente vorgelegt haben, die sich auf die am Tag der Anmeldung bestehenden Marktbedingungen bezogen haben und weder Angaben noch Andeutungen zu konkreten Beispielen identischer oder ähnlicher Flaschen gemacht haben, die in dem Sektor vor diesem Zeitpunkt gemeinhin in Gebrauch waren. Auch dieses Versäumnis ist ein ausreichender Grund, um der Beschwerde stattzugeben “. Damit habe das Gericht, indem es keine konkreten Beispiele für die Regeln des Sektors genannt habe, eindeutig gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der GMV verstoßen.
4.
Rechtsfehler bei der Bewertung der Unterscheidungskraft der flaschenförmigen Marke von Voss — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMV
Aus der einschlägigen Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft gehe hervor, dass eine Marke als Ganzes gewürdigt und geprüft werden müsse und dass die Prüfung jedes einzelnen Bestandteils nur der Gesamtprüfung diene, diese aber nicht ersetzen könne. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht die einzelnen Bestandteile nur jeweils für sich geprüft und nicht die Marke als Ganzes.
Das Gericht sei damit einem Rechtsirrtum erlegen, als es geprüft habe, ob die Marke unterscheidungskräftig sei, da es den Gesamteindruck der Marke nicht im erforderlichen Maß berücksichtigt habe, sondern eine falsche Herangehensweise gewählt habe, indem es die Marke in ihre Bestandteile aufgegliedert und jeden einzelnen für irgendwie neuartig befunden habe.
5.
Schwere Verfälschung von Beweismitteln beim Vergleich der dreidimensionalen Form mit einem zweidimensionalen Element und bei der Feststellung der Regeln und Gebräuche des Sektors
Die beiden Feststellungen „Die große Mehrheit der der auf dem Markt befindlichen Flaschen haben ein zylinderförmiges Element“ und „Flaschen sind in allen Formen und Größen erhältlich“ seien grob unrichtig; dennoch habe das Gericht sich ausdrücklich oder stillschweigend darauf bezogen, als es die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Beschwerdekammer abgewiesen habe; hieraus folge eine schwere Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln, die einen Rechtsfehler darstelle.
6.
Die Entscheidung des Gerichts behindere in hohem Maße die Eintragung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, wodurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b GMV in Verbindung mit Art. 4 GMV verstoßen werde.
Die Erwägungen des Gerichts kämen zu dem Ergebnis, Produktverpackungen, die sowohl im Ganzen als auch als Kombination mehrerer Bestandteile unterscheidungskräftig seien, seien im Wesentlichen nicht denkbar. Konkret führe dies dazu, dass keine Produktverpackung die im angefochtenen Urteil durchgeführte Prüfung der Unterscheidungskraft bestehen könne, was dem Zweck der GMV zuwiderlaufe.
(1) Gemeinschaftsmarkenverordnung — Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1), ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).
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