26.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/10
Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2013 von Delphi Technologies, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache T-515/11, Delphi Technologies, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-448/13 P)
2013/C 313/19
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Delphi Technologies, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Albrecht und J. Heumann)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil T-515/11 des Gerichts vom 6. Juni 2013 aufzuheben, die streitige Entscheidung insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung des Prüfers vom 25. August 2010 zurückgewiesen wurde, und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil T-515/11 der Sechsten Kammer des Gerichts der Europäischen Union, mit dem eine Aufhebungsklage gegen eine Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer über die Bestätigung der Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „INNOVATION FOR THE REAL WORLD“ abgewiesen wurde.
Das Rechtsmittel stützt sich auf drei Gründe:
1.
Das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) verstoßen, indem es die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad fehlerhaft bestimmt habe. Die Waren richteten sich ausschließlich an Fachleute, die einen hohen Grad an Aufmerksamkeit in Bezug auf Werbeslogans hätten.
2.
Das Gericht habe ferner gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem es bei der Beurteilung, ob die angemeldete Marke Unterscheidungskraft habe, zu strenge Kriterien angewandt habe. Insbesondere habe das Gericht die in der jüngeren Rechtsprechung, insbesondere in der Rechtssache C-398/08 P, Audi/HABM, aufgestellten Leitlinien verkannt.
3.
Drittens habe das Gericht gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, bei denen es sich um zentrale Grundsätze für die geordnete Verwaltung der EU handele. Auch wenn frühere Entscheidungen nicht bindend seien, müsse berücksichtigt werden, dass das HABM in der Vergangenheit Slogans mit identischer Struktur, die das Wort „INNOVATION“ enthielten, eingetragen habe.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil daher aufzuheben und festzustellen sei, dass der Slogan „INNOVATION FOR THE REAL WORLD“ originäre Unterscheidungskraft besitze.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 27. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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