23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/41
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 12. August 2013 — Gigaset AG gegen SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
(Rechtssache C-451/13)
2013/C 344/71
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gigaset AG
Beklagte: SKW Stahl-Metallurgie GmbH, SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
Vorlagefragen
1.
Muss die Kommission in einer Entscheidung, mit der sie wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 AEUV eine Geldbuße gegen mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesamtschuldner verhängt, auch eine abschließende Regelung zu der Frage treffen, in welchem Verhältnis die Geldbuße intern auf die einzelnen Gesamtschuldner aufzuteilen ist?
2.
Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist:
a)
Ist eine Entscheidung der Kommission, die keine ausdrückliche Anordnung zur Verteilung im Innenverhältnis enthält, dahin auszulegen, dass die Geldbuße intern von allen Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen zu tragen ist?
b)
Für den Fall, dass Frage 2 a zu verneinen ist:
Kann die Entscheidungslücke, die entsteht, wenn die Kommission die Verteilung der Geldbuße im Innenverhältnis nicht regelt, durch die Gerichte der Mitgliedstaaten geschlossen werden, ohne dass es einer ergänzenden Entscheidung der Kommission bedarf?
3.
Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen oder Frage 2 b zu bejahen ist: Enthält das Unionsrecht Vorgaben zu der Frage, wie die Geldbuße im Innenverhältnis auf die Gesamtschuldner zu verteilen ist?
4.
Für den Fall, dass Frage 1 oder Frage 3 zu bejahen ist:
Kann ein Gesamtschuldner, der die Geldbuße ganz oder teilweise gezahlt hat, Ausgleichsansprüche gegen die anderen Gesamtschuldner schon geltend machen, bevor eine rechtskräftige Entscheidung über ein gegen die Festsetzung der Geldbuße eingelegtes Rechtsmittel ergangen ist?
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