23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/42
Rechtsmittel, eingelegt am 12. August 2013 von Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache T-454/10, Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav), Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-457/13 P)
2013/C 344/73
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marcoulli und K. Skelly)
Andere Verfahrensbeteiligte: Associazione Nazionale degli Industriali delle Conserve Alimentari Vegetali (Anicav), Agrupación Española de Fabricantes de Conservas Vegetales (Agrucon), Associazione Italiana Industrie Prodotti Alimentari (AIIPA), Confederazione Cooperative Italiane
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts insgesamt aufzuheben;
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endgültig über die Rechtssache zu entscheiden, indem die Klagen in den Rechtssachen T-454/10 und T-482/11 als unzulässig und/oder unbegründet abgewiesen werden,
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den Klägerinnen die Kosten des ersten Rechtszugs und die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Für den Fall, dass der Gerichtshof das Urteil des Gerichts bestätigen sollte, beantragt die Kommission,
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die Wirkungen von Art. 52 Abs. 2a Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1580/2007 (1) und Art. 50 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 (2) sowie von Art. 60 Abs. 7 der letztgenannten Verordnung insoweit aufrechtzuerhalten, als die nach diesen Bestimmungen vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 687/2010 bis zum 15. Oktober des Jahres der Verkündung des Urteils des Gerichts oder bis zu einem späteren, vom Gerichtshof in Bezug auf Zahlungen im Zusammenhang mit vor dem 30. Mai 2013 genehmigten operationellen Programmen für angemessen gehaltenen zukünftigen Zeitpunkt vorgenommenen Zahlungen an die Erzeugerorganisationen als endgültig gelten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission beantragt in der vorliegenden Rechtssache, das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben, in der Sache endgültig zu entscheiden, indem die Klagen in den Rechtssachen T-454/10 und T-482/11 für unzulässig und/oder unbegründet erklärt werden, und den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten des ersten Rechtszugs und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Dieses Rechtsmittel hat seinen Ursprung in Verfahren, in denen die Klägerinnen die Nichtigerklärung von Art. 52 Abs. 2a und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission sowie von Art. 50 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 7 der Verordnung Nr. 543/2011 des Kommission beantragten.
Bei den Klägerinnen im ersten Rechtszug handelte es sich um Obst- und Gemüseverarbeiter, die geltend machten, die genannten Vorschriften ließen indirekt eine Finanzierung bestimmter von Erzeugerorganisation ausgeführter Verarbeitungsprozesse durch die Union zu.
Das Gericht hielt die Klagen für zulässig. Es war der Ansicht, dass die Gewährung von Beihilfen an Erzeugerorganisationen, deren Erzeugnis dann entweder durch die Organisation selbst oder durch einen Dritten für sie verarbeitet wurde, einer Beihilfegewährung für Tätigkeiten der Verarbeitung gleichkomme, was nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung über die einheitliche GMO (3) gedeckt sei. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Kommission nicht befugt sei, Beihilfen zu gewähren, mit denen sie eine Unterscheidung vornehme zu Lasten von Verarbeitern, die keiner Erzeugerorganisation angehörten, und zu Gunsten von Erzeugerorganisationen, soweit diese Verarbeitungstätigkeiten ausführten.
Nach Auffassung der Kommission sind dem Gericht mit diesen Feststellungen in dreierlei Hinsicht Rechtsfehler unterlaufen.
Zunächst macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Klagen der Klägerinnen zu Unrecht für zulässig gehalten. Die Kommission führt aus, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um allgemein anwendbare Maßnahmen des Verordnungsgebers handele, die Durchführungsmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten bedürften, um Rechtswirkungen zu entfalten. Außerdem habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die fraglichen Maßnahmen die Klägerinnen unmittelbar beträfen. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, habe das Gericht geurteilt, dass die Situation der Klägerinnen dieselbe sei wie die von Wettbewerbern eines Empfängers staatlicher Beihilfen. Die Kommission ist der Auffassung, diese Schlussfolgerung der Gerichts sei unzutreffend.
In materieller Hinsicht macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Bestimmungen der Verordnung über die einheitliche GMO fehlerhaft ausgelegt und insbesondere den Ermessensspielraum unzureichend berücksichtigt, den der Rat der Kommission für den Erlass von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die einheitliche GMO eingeräumt habe.
Schließlich macht die Kommission geltend, das Gericht habe den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, wie er auf Vorhaben der Gewährung finanzieller Beihilfen gemäß der Verordnung über die einheitliche GMO anwendbar sei, fehlerhaft ausgelegt.
Für den Fall, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückweisen sollte, beantragt die Kommission, der Gerichtshof möge sein Ermessen gemäß Art. 264 AEUV ausüben, um die Wirkungen der Anordnung bis zum 15. Oktober des Jahres der Verkündung seines Urteils auszusetzen. Die Kommission beantragt eine solche Anordnung, um sicherzustellen, dass die Wirkungen der Anordnung in gleicher Weise für alle Erzeugerorganisationen gelten und nicht zu unbilligen Härten für Erzeugerorganisationen führen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1).
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).
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