26.10.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 313/13
Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2013 von Repsol, SA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. Juni 2013 in der Rechtssache T-89/12, Repsol YPF/HABM — Ajuntament de Roses (R)
(Rechtssache C-466/13 P)
2013/C 313/23
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Repsol, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Montoya Terán und J. Devaureix)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das am 28. Juni 2013 zugestellte Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2013 in der Rechtssache T-89/12 insgesamt aufzuheben;
—
den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Es sei angebracht, eine bestimmte Eintragungspraxis des HABM und die Rechtsprechung des Gerichts zu berichtigen, damit die Wechselwirkung zwischen der Unterscheidungskraft einer älteren Marke und ihrem Schutzbereich wirksam angewandt werde.
2.
Das Gericht habe sich in dem angefochtenen Urteil in offensichtliche Widersprüche verwickelt zwischen den Erwägungen in Bezug auf die fehlende Ähnlichkeit der Zeichen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen (es sei der Auffassung, es gebe mehr Unterschiede als Ähnlichkeiten, erkläre aber, dass die Marken ähnlich seien); das Gleiche gelte in Bezug auf die schwache oder beschränkte Unterscheidungskraft der älteren Marke (das Gericht erkläre, es handele sich um eine schwache Marke, berücksichtige diese Schwäche bei der Bewertung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr aber nicht).
3.
Das Gericht habe die Tatsache verkannt, dass die wesentlichen und unterscheidungskräftigen Merkmale der Widerspruchsmarke (Großbuchstabe „R“ in einem Kreis) nicht von einem Dritten monopolisiert werden dürften, so dass das Gebot der Verfügbarkeit der üblichen Zeichen auf dem Markt nicht beachtet worden sei.
4.
Das Gericht habe die Urteile des spanischen Tribunal Supremo in ähnlichen Rechtssachen verkannt, die hätten berücksichtigt werden müssen, da sie den Standpunkt des angesprochenen Verbrauchers, nämlich des spanischen Verbrauchers, einnähmen.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich, dass das Urteil des Gerichts rechtsfehlerhaft sei. Folglich sei es gemäß den Anträgen der Rechtsmittelführerin aufzuheben.
Full & Egal Universal Law Academy