16.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 336/8
Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2013 von Industries Chimiques du Fluor (ICF) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 18. Juni 2013 in der Rechtssache T-406/08, ICF/Europäische Kommission
(Rechtssache C-467/13 P)
2013/C 336/18
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Industries Chimiques du Fluor (ICF) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wytinck und D. Gillet, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2013 in der Rechtssache T-406/08, Industries Chimiques du Fluor (ICF)/Kommission, aufzuheben und, falls der Gerichtshof der Ansicht ist, dass er über alle notwendigen Angaben verfügt, um den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden zu können, die mit der streitigen Entscheidung gegen ICF verhängte Geldbuße von 1 700 000 Euro aufzuheben oder zumindest den Betrag zu ermäßigen;
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hilfsweise, das Urteil des Gericht aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
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der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass dem Gericht dadurch ein Rechtsfehler oder zumindest eine sachliche Unrichtigkeit bei der Feststellung der Tatsachen unterlaufen sei, bzw. es die Tatsachen bei deren Beurteilung verfälscht habe, dass es entschieden habe, es stelle keine Verletzung der Verteidigungsrechte und von Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) dar, dass die Kommission ihre Entscheidung auf nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erwähnte Unterlagen gestützt habe.
Ferner ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass dem Gericht ein Rechtsfehler dadurch unterlaufen sei, dass es festgestellt habe, die Verringerung der Zahl der Täter der Zuwiderhandlung durch die Kommission zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem Erlass der streitigen Entscheidung habe die Interessen der Rechtsmittelführerin nicht beeinträchtigt und ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt, da sie zu dieser Verringerung nicht vor Erlass der streitigen Entscheidung habe Stellung nehmen können.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verstoßen habe. Es habe nämlich Nr. 18 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen falsch ausgelegt, indem es die Wendung „Gesamtwert des Umsatzes mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in Zusammenhang stehen“, so aufgefasst habe, dass davon der Gesamtwert des Umsatzes der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und nicht der Gesamtwert der Umsätze auf dem Markt erfasst werde.
Die Rechtsmittelführerin rügt auch, dass das Gericht seine Begründungspflicht dadurch verletzt habe, dass es ihr Vorbringen, die Kommission sei von ihrer Entscheidungspraxis in Bezug auf die Festsetzung des Betrags der Geldbuße abgewichen.
In ihrem dritten Rechtsmittelgrund vertritt die Rechtsmittelführerin die Ansicht, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht eine übermäßig lange Frist darstelle und deshalb gegen Art.47 der Charta der Grundrechte verstoße, obwohl es sich ihres Erachtens um eine einfache Angelegenheit mit wenigen Unterlagen handele. Infolgedessen beantragt die Rechtsmittelführerin, unter Anwendung des Urteils Baustahlgewebe/Kommission (2) die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen.
Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verstoßen habe. Es habe nämlich seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ordnungsgemäß ausgeübt, indem es nicht selbst beurteilt habe, ob, und nicht begründet habe, weshalb die verhängte Geldbuße gerechtfertigt sei. Das Gericht habe die verschiedenen Argumente, die sie im Rahmen des Verfahrens vor ihm vorgetragen habe, nicht beantwortet.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
(2) Urteil vom 17. Dezember 1998 (Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417).
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