22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/25
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Verona (Italien), eingereicht am 30. August 2013 — Shamim Tahir/Ministero dell’Interno e Questura di Verona
(Rechtssache C-469/13)
2014/C 52/44
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Verona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Shamim Tahir
Beklagte: Ministero dell’Interno e Questura di Verona
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 (1) dahin auszulegen, dass die Voraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts im Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, deren Erfüllung bei der Stellung des Antrags auf Erteilung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung durch Unterlagen nachzuweisen ist, auch auf eine andere Person als den Antragsteller, mit dem sie durch eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie verbunden ist, bezogen werden kann?
2.
Ist Art. 13 Satz 1 der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass zu den günstigeren Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten dauernde oder unbefristete langfristige Aufenthaltsberechtigungen EG erteilen können, auch die Möglichkeit gehört, den rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt der Person, die bereits die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben hat, im betreffenden Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie auch bei deren Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie unabhängig von der Dauer des Aufenthalts dieser Angehörigen in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu berücksichtigen?
(1) Richtlinie 2003/109/EG des Consiglio vom 25. November 2003, ABl. 2004, L 16, S. 44).
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