30.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/8
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 19. September 2013 — Boston Scientific Medizintechnik GmbH gegen Betriebskrankenkasse RWE
(Rechtssache C-504/13)
2013/C 352/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Boston Scientific Medizintechnik GmbH
Revisionsbeklagte: Betriebskrankenkasse RWE
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (1) dahin auszulegen, dass ein Produkt, wenn es sich um ein in den menschlichen Körper implantiertes Medizinprodukt (hier: implantierbarer Cardioverter Defibrillator — ICD) handelt, bereits dann fehlerhaft ist, wenn bei einer signifikanten Anzahl von Geräten derselben Serie eine Fehlfunktion aufgetreten, ein Fehler des im konkreten Fall implantierten Geräts aber nicht festgestellt ist?
2.
Falls Frage 1 mit ja beantwortet wird:
Handelt es sich bei den Kosten der Operation zur Explantation des Produkts und zur Implantation eines anderen ICD um einen durch Körperverletzung verursachten Schaden im Sinne der Art. 1, Art. 9 Satz 1 lit. a der Richtlinie 85/374/EWG?
(1) ABl. L 210, S. 29.
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