23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/50
Rechtsmittel, eingelegt am 19. September 2013 von der Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2013 in der Rechtssache T-552/11, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission
(Rechtssache C-506/13 P)
2013/C 344/88
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien des Verfahrens
Rechtsmittelführerin: Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Tzannini)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben;
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das unter der Registernummer 575925 eingetragene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juli 2013 in der Rechtssache T-552/11 aufzuheben;
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den in Rede stehenden Rechtsstreit für zulässig erklären und in der Sache zu entscheiden, andernfalls ihn an das Gericht der Europäischen Union zur erneuten Sachentscheidung zurückzuverweisen;
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die Widerklage der Kommission in Bezug auf alle einschlägigen Anträge, die grundsätzlich völlig unzulässig und jedenfalls unbegründet sind, abzuweisen;
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ihrer am 24. Oktober 2011 erhobenen Klage gegen die am 9. September 2011 erlassene Belastungsanzeige Nr. 3241109207 stattzugeben;
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die Belastungsanzeige Nr. 3241109207 in Höhe von 83 001,09 Euro für nichtig zu erklären;
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Falsche Anwendung einer Rechtsnorm, d. h. Nichtanerkennung der Vollstreckbarkeit der Belastungsanzeige und infolgedessen Nichtanwendung von Art. 263 AEUV. Da das Gericht davon ausgegangen sei, dass die Europäische Kommission von ihren hoheitlichen Befugnissen keinen Gebrauch gemacht habe und dass der Zweck der Belastungsanzeige in der Ausübung der Rechte bestehe, die sie aus dem Vertrag herleite, habe es eine Rechtsnorm falsch angewandt.
2.
Rechtsirrtum, d. h. falsche Anwendung des Rechtsbegriffs „zu Unrecht gezahlter Betrag“. Das Gericht lege den Vertrag in Bezug auf den Begriff der nicht geschuldeten Zahlung unzutreffend und völlig missbräuchlich aus.
3.
Verletzung der fundamentalen Grundsätze des Unionsrechts, da das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Verzugszinsen nicht berücksichtigt worden sei. Das Gericht habe den Beginn des Zinslaufs rechtswidrig auf den dem in der Belastungsanzeige als Zahlungszeitpunkt angegebenen Datum folgenden Tag festgesetzt.
4.
Anwendung unzutreffender rechtlicher Kriterien im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht. Das Gericht habe die Arbeitsstunden der beschäftigten Personen zu Unrecht in Frage gestellt.
5.
Rechtsirrtum und falsche Subsumtion der tatsächlichen Umstände unter die Rechtsnorm. Das Gericht habe die zur Natur und Funktionsweise der „time sheets“ geltend gemachten tatsächlichen Umstände nicht unter die richtige Rechtsnorm subsumiert.
6.
Offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der Verfahrensvorschriften, die die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Waffengleichheit zwischen der Kommission und der Rechtsmittelführerin gewährleisteten. Das Gericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die vorgelegten Arbeitsblätter nicht die in den Vertragsbestimmungen aufgestellten Anforderungen erfüllten und habe sie infolgedessen als Beweismittel zurückgewiesen; ferner sei es davon ausgegangen, dass die vorgelegten Schriftwechsel nicht die von den beschäftigten Personen tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit hätten belegen können.
7.
Rechtsfehlerhafte Beurteilung der Rechtsnatur der Kostenmodelle („cost models“).
8.
Rechtsirrtum hinsichtlich des Begriffs des Ermessensmissbrauchs der Europäischen Kommission.
9.
Falsche Subsumtion der tatsächlichen Umstände unter die Rechtsnorm, die zu einer falschen Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zur fehlenden Begründung der angefochtenen Belastungsanzeige führe.
10.
Rechtsfehlerhafte Beurteilung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Das Gericht habe zu Unrecht nicht festgestellt, dass die Kommission unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes die gesamte Forschungsarbeit der Rechtsmittelführerin zunichte gemacht habe, indem sie alle formalen Abweichungen von dem angeblich richtigen Verfahren dadurch geahndet habe, dass sie die Gesamtsumme der gezahlten Beträge zurückgefordert habe.
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