23.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 344/51
Klage, eingereicht am 23. September 2013 — Republik Estland/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-508/13)
2013/C 344/89
Verfahrenssprache: Estnisch
Parteien
Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: K. Kraavi-Käerdi)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Republik Estland beantragt,
—
Art. 4 Abs. 6 und 8, Art. 16 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2013/34/EU (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates wegen Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm für nichtig zu erklären, da diese Bestimmungen nach ihrer Auffassung nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität stehen. Beim Erlass dieser Vorschriften sei auch gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV — eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Art. 263 AEUV — verstoßen worden. Daher beantragt die Republik Estland, den in Art. 4 Abs. 6 enthaltenen Halbsatz „und die Angabepflicht im nationalen Steuerrecht ausschließlich für Zwecke der Steuererhebung vorgesehen ist“, die in Art. 4 Abs. 8 enthaltenen Worte „nach Absatz 6 aufgrund des nationalen Steuerrechts geforderten“ sowie Art. 16 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 vollständig für nichtig zu erklären. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die genannten Vorschriften nicht als eigenständig anzusehen sind und sich nicht vom übrigen Richtlinientext trennen lassen, ohne dass dieser geändert wird, und dass die Nichtigerklärung dieser Vorschriften das allgemeine System der Richtlinie beeinträchtigen kann, beantragt sie, die Richtlinie auf derselben Grundlage und aus denselben Gründen in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären.
—
dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Die Republik Estland begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (im Folgenden: Richtlinie), hilfsweise die Nichtigerklärung der Richtlinie in ihrer Gesamtheit.
2.
Die Klage ist auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 1 AEUV eingereicht worden und richtet sich darauf, die in Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie enthaltene Formulierung „und die Angabepflicht im nationalen Steuerrecht ausschließlich für Zwecke der Steuererhebung vorgesehen ist“, die in Art. 4 Abs. 8 der Richtlinie enthaltene Formulierung „nach Absatz 6 aufgrund des nationalen Steuerrechts geforderten“ sowie Art. 6 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie oder hilfsweise die Richtlinie in ihrer Gesamtheit wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Formvorschrift und Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm für nichtig zu erklären.
3.
Der Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift bestehe darin, dass beim Erlass der Richtlinie die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht nicht beachtet worden sei. Die Verletzung des Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm bestehe in einem Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität.
4.
Mit den in Art. 4 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 8 und Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen der Maximalharmonisierung könne kein angemessener Ausgleich zwischen den beiden Zielen der Richtlinie — die Klarheit sowie die Vergleichbarkeit von Abschlüssen zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen zu verringern — gefunden werden. Daher seien die getroffenen Maßnahmen nicht geeignet, um das angestrebte legitime Ziel zu erreichen.
5.
Ein wesentliches Ziel der Richtlinie — die Verbesserung der Klarheit und der Vergleichbarkeit von Abschlüssen — lasse sich mit den getroffenen Maßnahmen nicht erreichen, weil bei der Erstellung des Entwurfs der Richtlinie die Unternehmensstruktur der verschiedenen Mitgliedstaaten nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die Umsetzung der Richtlinie in der Rechtsordnung des Mitgliedstaats würde dazu führen, dass 97,9 % der Unternehmen, auf die über die Hälfte des volkswirtschaftlichen Umsatzes entfalle, von einem erheblichen Teil der Rechnungslegungspflichten befreit wären — dies trage jedoch nicht zur Erreichung des auf die gesamte Union bezogenen Ziels der Verbesserung der Klarheit und der Vergleichbarkeit von Abschlüssen bei.
6.
Ein wesentliches Ziel der Richtlinie — die Verringerung des Verwaltungsaufwands — lasse sich mit den getroffenen Maßnahmen nicht erreichen, weil bei der Erstellung des Entwurfs der Richtlinie die Verringerung des Verwaltungsaufwands nicht berücksichtigt worden sei, die in dem Mitgliedstaat auf andere Weise als durch Reduzierung des Umfangs der Rechnungslegung bereits erreicht worden sei, und weil die von den Unternehmern bisher im Rahmen der Rechnungslegung erlangten Informationen, die in dieser Form nunmehr gemäß der Bestimmung des Art. 4 Abs. 6 nicht mehr verlangt werden könnten, nach wie vor sowohl für die Privatunternehmen selbst als auch für den öffentlichen Sektor notwendige Informationen seien. Daher müssten in Zukunft Zusatzinformationen über andere Kanäle gesammelt und offengelegt werden, wodurch der Verwaltungsaufwand an anderer Stelle entstehe und auch zunehmen könne.
7.
Der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie aufgestellte Grundsatz des Vorrangs des wirtschaftlichen Gehalts sei ein wesentlicher Grundsatz der Richtlinie. Könnten die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie auf den Grundsatz des Vorrangs des wirtschaftlichen Gehalts verzichten und werde von dieser Möglichkeit bei der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats auch Gebrauch gemacht, könne das auf die gesamte Union bezogene Ziel der Verbesserung der Vergleichbarkeit, der Klarheit und des allgemeinen Vertrauens grundsätzlich nicht erreicht werden. Folglich stehe die getroffene Maßnahme nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.
8.
In Anbetracht der Tatsache, dass die in Art. 4 Abs. 6 und 8 sowie Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Klarheit und Vergleichbarkeit der Rechnungslegung in der Union führten und die getroffenen Maßnahmen in einem Mitgliedstaat statt zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands auch zu dessen Entstehung an anderer Stelle führen könnten, ermöglichten es diese Maßnahmen nicht, die Ziele der Richtlinie auf Unionsebene besser zu erreichen. Daher stünden die genannten Vorschriften nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität.
(1) ABl. L 182, S. 19.
Full & Egal Universal Law Academy