30.11.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 352/9
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2013 von Philips Lighting Poland S.A, Philips Lighting BV gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache T-469/07, Philips Lighting Poland S.A, Philips Lighting BV/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-511/13 P)
2013/C 352/16
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Philips Lighting Poland S.A, Philips Lightning BV (Prozessbevollmächtigte: M.L. Catrain González, abogada, E.A. Wright, H. Zhu, Barristers)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Hangzhou Duralamp Electronics Co., Ltd, GE Hungary Ipari és Kereskedelmi Zrt. (GE Hungary Zrt), Europäische Kommission, Osram GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil aufzuheben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Rechtsmittelführerinnen Anwendung findet;
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dem Rat ihnen vor dem Gericht und im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das Urteil aufzuheben und die angefochtene Verordnung aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:
1.
Das Gericht habe Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 (1) (im Folgenden: Grundverordnung) (im Folgenden: Art. 9 Abs. 1) fehlerhaft ausgelegt, indem es zu der Schlussfolgerung gelangte, dass der Rat berechtigt sei, Art. 9 Abs. 1 erst recht in Situationen, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung liegen, anzuwenden (d. h. wenn keine Rücknahme der Beschwerde vorliege, sondern lediglich deren Stützung entfalle). Die weite Auslegung von Art. 9 Abs. 1 durch das Gericht werde weder durch den Wortlaut noch durch die Systematik der Bestimmungen der Grundverordnung gestützt. Sie stehe auch im Widerspruch zur Praxis der Organe der letzten 25 Jahre, während denen die Berufung auf Art. 9 Abs. 1 nach der Rücknahme der Klage immer den Abschluss der verbundenen Untersuchung ausgelöst habe.
2.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Bestimmung des „Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“ die Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 4 der Grundverordnung (im Folgenden: Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4) unrichtig ausgelegt und somit unrichtig angewendet habe. Dies habe zu der unrichtigen Schlussfolgerung geführt, dass ein „erheblicher Teil“ der gesamten Gemeinschaftsproduktion durch Anwendung nur einer der beiden nach Art. 5 Abs. 4 erforderlichen Schwellenwerte, nämlich nur dem Schwellenwert von 25 %, zu ermitteln sei. Die fehlerhafte Definition des „Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“ beeinträchtige die Beurteilung der Schädigung durch die Organe, die, statt auf der Grundlage der Auswirkung der gedumpten Importe auf den „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“, wie in Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehen und in Art. 5 Abs. 4 definiert, auf der Grundlage der Situation des „befürwortenden Unternehmens“ oder „des größten Hersteller“ bestimmt worden sei. Keiner dieser Begriffe werde in der Grundverordnung zum Zweck der Bestimmung der „Schädigung“ benutzt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
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