25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/2
Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts (Deutschland) eingereicht am 3. Oktober 2013 — Walter Larcher gegen Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
(Rechtssache C-523/13)
2014/C 24/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundessozialgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Walter Larcher
Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
Vorlagefragen
1.
Steht der in Art 39 Abs 2 EGV (jetzt Art 45 Abs 2 AEUV), Art 3 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 (1) verankerte Gleichheitssatz einer nationalen Bestimmung entgegen, nach der Altersrente nach Altersteilzeitarbeit voraussetzt, dass die Altersteilzeitarbeit nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates, nicht jedoch eines anderen Mitgliedstaates, ausgeübt wurde?
2.
Falls ja, welche Anforderungen stellt der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 39 Abs 2 EGV (jetzt Art 45 Abs 2 AEUV), Art 3 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 an die Gleichstellung der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates absolvierten Altersteilzeitarbeit als Voraussetzung des nationalen Altersrentenanspruchs:
a)
Bedarf es einer vergleichenden Prüfung der Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit?
b)
Falls ja, reicht es aus, wenn die Altersteilzeitarbeit in ihrer Funktion und Struktur in beiden Mitgliedsaaten im Kern gleich ausgestaltet ist?
c)
Oder müssen die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit in beiden Mitgliedstaaten identisch ausgestaltet sein?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
ABl. L 149, S. 2.
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