21.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 377/6
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien), eingereicht am 3. Oktober 2013 — Vlaams Gewest/Heidi Van Den Broeck
(Rechtssache C-525/13)
2013/C 377/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Vlaams Gewest
Kassationsbeschwerdegegnerin: Heidi Van Den Broeck
Vorlagefrage
Ist Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1) der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen dahin auszulegen, dass sich die Entscheidung, im laufenden Kalenderjahr „keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 31 Absatz 2 Anspruch gehabt hätte, [zu gewähren]“, auf die Beihilfe bezieht, die nach „der betreffenden Beihilferegelung“ gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (2) des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen geschuldet ist, so dass nicht nur die Beihilfe für die „betreffende Kulturgruppe“ versagt werden muss, sondern die gesamte Beihilfe gemäß einer der dort aufgeführten Beihilferegelungen, zu der die betreffende Kulturgruppe gehört?
(1) ABl. L 327,.S. 11.
(2) ABl. L 355, S. 1.
Full & Egal Universal Law Academy