11.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/18
Zusammenfassung des Vorabentscheidungsersuchens des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Litauen), eingereicht am 14. Oktober 2013 — eVigilo Ltd/Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas prie Vidaus reikalų ministerijos
(Rechtssache C-538/13)
2014/C 9/28
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: eVigilo Ltd
Andere Verfahrenspartei: Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas prie Vidaus reikalų ministerijos
Vorlagefragen
1.
Sind die vergaberechtlichen Vorschriften der Europäischen Union — Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 89/665 in der Fassung der Richtlinie 2007/66 (1), in dem in Bezug auf die Geltendmachung von verletzten Rechten der Bieter die Grundsätze der Wirksamkeit und der Schnelligkeit festgelegt sind, Art. 2 der Richtlinie 2004/18 (2), der die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz festlegt, sowie die Art. 44 Abs. 1 und 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18, in denen das Verfahren für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an den Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht hat, festgelegt ist — zusammen oder jede für sich allein (aber ohne Beschränkung auf die vorgenannten Bestimmungen) dahin zu verstehen und auszulegen, dass
a)
in dem Fall, dass ein Bieter von einer möglichen bedeutsamen Verbindung (einem Zusammenhang) zwischen einem anderen Bieter und den Sachverständigen des öffentlichen Auftraggebers, die die Angebote beurteilen, und/oder von einer möglicherweise außergewöhnlichen Position dieses Bieters aufgrund der von diesem früher im Zusammenhang mit dem streitigen Vergabeverfahren erbrachten vorbereitenden Arbeiten Kenntnis erlangt und der öffentliche Auftraggeber in Bezug auf diese Umstände nichts unternommen hat, diese Information an sich bereits genügt, um einen Anspruch darauf zu begründen, dass die Nachprüfungsinstanz die Handlungen des öffentlichen Auftraggebers, der es versäumt hat, die Transparenz und Objektivität des Verfahrens sicherzustellen, als rechtswidrig ansieht, ohne dass der Kläger verpflichtet wäre, konkret zu beweisen, dass die Sachverständigen parteiisch gehandelt haben?
b)
die Nachprüfungsinstanz, nachdem sie festgestellt hat, dass dieser Anspruch des Klägers begründet ist, nicht verpflichtet ist, bei der Entscheidung über die Folgen, die dies für den Ausgang des Vergabeverfahrens haben kann, die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Ergebnisse der Bewertung der von den Bietern eingereichten Angebote im Wesentlichen gleich gewesen wären, wenn unter den Sachverständigen, die die Angebote bewertet haben, keine parteiischen Gutachter gewesen wären?
c)
für den Bieter, der vom Inhalt der das wirtschaftlich günstigste Angebot betreffenden Kriterien, die gemäß den qualitativen Parametern formuliert und in den Ausschreibungsbedingungen abstrakt festgelegt waren (Kriterien wie Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit dem Bedarf des öffentlichen Auftraggebers) und bezüglich deren der Bieter im Wesentlichen in der Lage war, ein Angebot einzureichen, (letztlich) erst dann Kenntnis erlangt, wenn der öffentliche Auftraggeber die von den Bietern eingereichten Angebote anhand dieser Kriterien bewertet und den Beteiligten umfassende Informationen über die Gründe der getroffenen Entscheidungen übermittelt hat, erst ab diesem Zeitpunkt die im nationalen Recht festgelegte Frist für das Nachprüfungsverfahren läuft?
2.
Ist Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit den in Art. 2 dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen für die Vergabe von Aufträgen dahin zu verstehen und auszulegen, dass es den öffentlichen Auftraggebern verwehrt ist, ein Verfahren für die Bewertung der von den Bietern eingereichten Angebote festzulegen (und anzuwenden), wonach die Ergebnisse der Bewertung der Angebote davon abhängen, wie umfassend die Bieter belegt haben, dass ihre Angebote den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen entsprechen, d. h., je umfassender (ausführlicher) der Bieter beschrieben hat, dass sein Angebot die Ausschreibungsbedingungen erfüllt, desto mehr Punkte bekommt sein Angebot?
(1) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (ABl. L 335, S. 31).
(2) Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S.114).
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