11.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/19
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Oktober 2013 — Merck Canada Inc., Merck Sharp & Dohme Ltd/Sigma Pharmaceuticals PLC
(Rechtssache C-539/13)
2014/C 9/29
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Merck Canada Inc., Merck Sharp & Dohme Ltd
Beklagte: Sigma Pharmaceuticals PLC
Vorlagefragen
1.
Kann sich der Inhaber eines Patents bzw. eines ergänzenden Schutzzertifikats oder der von ihm Begünstigte auf die ihm durch den ersten Absatz des besonderen Mechanismus verliehenen Rechte nur berufen, wenn er zuvor seine Absicht bekundet hat, dies zu tun?
2.
Falls Frage 1 zu bejahen ist:
a)
Wie muss diese Absicht bekundet werden?
b)
Ist es dem Schutzrechtsinhaber oder dem von ihm Begünstigten verwehrt, sich auf seine Rechte zu berufen, wenn es um die Einfuhr oder das Inverkehrbringen des Arzneimittels in einen/in einem Mitgliedstaat geht, die/das erfolgt ist, bevor er seine Absicht kundgetan hat, sich auf diese Rechte zu berufen?
Die unterrichtende Person
3.
Wer muss den Inhaber eines Patents bzw. ergänzenden Schutzzertifikats oder den von ihm Begünstigten nach dem zweiten Absatz des besonderen … [nicht übersetzt] Mechanismus vorab unterrichten? Im Einzelnen:
a)
Muss die Vorabunterrichtung durch die Person erfolgen, die beabsichtigt, das Arzneimittel einzuführen und in den Verkehr zu bringen?
Oder kann,
b)
wenn, wie dies in der nationalen Regelung vorgesehen ist, ein Antrag auf behördliche Genehmigung von einem Anderen als dem voraussichtlichen Importeur gestellt wird, eine Vorabunterrichtung durch die Person, die den Antrag auf behördliche Genehmigung stellt, wirksam sein, sofern diese Person nicht beabsichtigt, das Arzneimittel selbst einzuführen oder in den Verkehr zu bringen, sondern wenn die beabsichtigte Einfuhr und das Inverkehrbringen auf der Grundlage der vom Antragsteller erwirkten behördlichen Genehmigung erfolgen soll? und
i)
Macht es einen Unterschied, ob bei der Vorabunterrichtung die Person angegeben wird, die das Arzneimittel einführen oder in den Verkehr bringen wird?
ii)
Macht es einen Unterschied, ob die Vorabunterrichtung erfolgt und der Antrag auf behördliche Genehmigung von einer Rechtsperson innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, gestellt wird und die Einfuhr und das Inverkehrbringen von einer anderen Rechtsperson innerhalb dieser Gruppe als Lizenznehmerin der erstgenannten Rechtsperson durchgeführt werden, jedoch bei der Vorabunterrichtung die Rechtsperson, die das Arzneimittel einführen oder in Verkehr bringen wird, nicht angegeben wurde?
Wer ist zu unterrichten?
4.
Wer muss nach dem zweiten Absatz des besonderen Mechanismus vorab unterrichtet werden? Im Einzelnen:
a)
Gehören zu den Begünstigten eines Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats nur Personen, die nach nationalem Recht gesetzlich berechtigt sind, ein Verfahren zur Durchsetzung dieses Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats einzuleiten?
oder
b)
reicht es im Fall einer Unternehmensgruppe, die eine verschiedene Rechtspersonen umfassende einzige wirtschaftliche Einheit bildet, aus, wenn die Unterrichtung gegenüber einer Rechtsperson erfolgt, die die operative Tochtergesellschaft und Inhaberin der Genehmigung für das Inverkehrbringen in dem Mitgliedstaat ist, in den die Einfuhr erfolgt, und nicht gegenüber der Person innerhalb der Gruppe, die nach nationalem Recht gesetzlich berechtigt ist, ein Verfahren zur Durchsetzung dieses Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats einzuleiten, entweder weil diese Rechtsperson als Begünstigter des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats bezeichnet werden kann oder zu erwarten ist, dass eine entsprechende Unterrichtung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs an die Personen weitergeleitet wird, die die Entscheidungen im Namen des Inhabers des Patents oder Schutzzertifikats treffen?
c)
Gilt, falls Frage 4b zu bejahen ist, eine Unterrichtung, die ansonsten den Anforderungen genügt, dadurch als nicht konform, dass sie an den „Manager Regulatory Affairs“ einer Gesellschaft adressiert ist, wenn diese Gesellschaft nicht die Person innerhalb der Gruppe ist, die nach nationalem Recht gesetzlich berechtigt ist, ein Verfahren zur Durchsetzung dieses Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats einzuleiten, sondern die operative Tochtergesellschaft oder Inhaberin der Genehmigung für das Inverkehrbringen im Einfuhrmitgliedstaat, und wenn bei dieser Abteilung für Regulatory Affairs in der Praxis regelmäßig Unterrichtungen von Parallelimporteuren im Zusammenhang mit dem besonderen Mechanismus und anderen Angelegenheiten eingehen?
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