7.12.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 359/6
Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-540/13)
2013/C 359/09
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola, M. Pencheva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss 2013/392/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt (1) für nichtig zu erklären,
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die Wirkungen des Beschlusses 2013/392/EU des Rates bis zu dem Zeitpunkt, an dem er durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt wird, aufrechtzuerhalten,
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dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Europäische Parlament stützt seine Klage auf zwei Gründe:
Erstens rügt das Europäische Parlament, der Rat habe für den Erlass des Beschlusses 2013/392/EU ein fehlerhaftes Beschlussfassungsverfahren angewandt. Das Europäische Parlament hätte in den Erlass des angefochtenen Beschlusses im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eingebunden sein sollen. Aufgrund der fehlenden Beteiligung am Erlass dieses Rechtsakts nimmt das Europäische Parlament an, dass das vom Rat gewählte Beschlussfassungsverfahren mit der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift behaftet sei.
Zweitens wirft das Europäische Parlament dem Rat vor, entweder eine durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgehobene Rechtsgrundlage oder eine abgeleitete Rechtsgrundlage, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtswidrig sei, verwendet zu haben.
Falls der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären sollte, sei es angebracht, dass er dessen Wirkungen gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt werde, aufrechterhalte.
(1) ABl. L 198, S. 45.
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