18.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 15/6
Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt (Schweden), eingereicht am 21. Oktober 2013 — Abcur AB/Apoteket Farmaci AB
(Rechtssache C-544/13)
2014/C 15/08
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Stockholms tingsrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Abcur AB
Beklagte: Apoteket Farmaci AB
Vorlagefragen
1.
Kann ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel, das ausschließlich in der Notfallmedizin angewendet wird, für dessen Inverkehrbringen keine Genehmigung von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 (1) erteilt wurde, das von einem Unternehmen wie dem im Rechtsstreit vor dem Stockholms tingsrätt Betroffenen zubereitet und vom Gesundheitsdienst unter den in diesem Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt beschriebenen Voraussetzungen bestellt wird, unter eine der in Art. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 (2) zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vorgesehenen Ausnahmen fallen, insbesondere wenn es ein anderes genehmigtes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff, in derselben Dosierung und in derselben Darreichungsform gibt?
2.
Sind, wenn ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel wie das in der ersten Frage beschriebene unter Art. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 fällt, die Vorschriften über Arzneimittelwerbung als nicht harmonisiert anzusehen, oder unterliegen Maßnahmen wie die, die im vorliegenden Verfahren angeblich Werbemaßnahmen darstellen, der Richtlinie 2006/114 (3) über irreführende und vergleichende Werbung?
3.
Unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen sind, wenn die zweite Frage dahin zu beantworten ist, dass die Richtlinie 2006/114 über irreführende und vergleichende Werbung anwendbar ist, die vom Stockholms tingsrätt zu untersuchenden Maßnahmen (Benutzung eines Produktnamens, einer Warennummer und des Anatomic Therapeutic Chemical-Code für das Arzneimittel, Anwendung eines Festpreises für das Arzneimittel, Erteilung von Informationen über das Arzneimittel im Nationella Produktregistret för Läkemedel NPL [Nationales Produktverzeichnis für Arzneimittel], Anbringen der NPL-Identitätsnummer auf dem Arzneimittel, Verbreitung eines Informationsblattes über das Arzneimittel, Abgabe des Arzneimittels durch einen elektronischen Bestelldienst für den Gesundheitsdienst und Erteilung von Informationen über das Arzneimittel in einer von einer nationalen Branchenorganisation herausgegebenen Publikation) als Werbung im Sinne der Richtlinie 2006/114 anzusehen?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
(3) Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376, S. 21).
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