25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/3
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiojo Teismo (Litauen), eingereicht am 28. Oktober 2013 — UAB „Litaksa“/„BTA Insurance Company“ SE
(Rechtssache C-556/13)
2014/C 24/06
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos Aukščiausiojo Teismo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsklägerin: UAB „Litaksa“
Andere Verfahrenspartei:„BTA Insurance Company“ SE
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 2 der Richtlinie 90/232/EWG (1) in der durch Art. 4 der Richtlinie 2005/14/EG (2) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Parteien eines Versicherungsvertrags nicht berechtigt sind, in einer Vereinbarung den Versicherungsschutz der versicherten Person geografisch einzuschränken (eine unterschiedliche Versicherungsprämie festzulegen, je nachdem, in welchem Gebiet das Fahrzeug genutzt wird — entweder in dem der gesamten Europäischen Union oder nur in dem von Litauen), ohne aber den Versicherungsschutz der Geschädigten einzuschränken, d. h. die Nutzung des Fahrzeugs außerhalb der Republik Litauen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Faktor, der das Versicherungsrisiko erhöht, zu definieren, sodass in diesem Fall eine zusätzliche Versicherungsprämie zu zahlen ist?
2.
Sind der Grundsatz des freien Verkehrs von Personen und Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Europäischen Union und der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichheit (Nichtdiskriminierung) dahin auszulegen, dass sie durch die oben genannte Vereinbarung zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrags, dem zufolge das Versicherungsrisiko an die geografische Nutzung des Fahrzeugs anknüpft, verletzt werden?
(1) Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung. (ABl. L 129, S. 33).
(2) Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 149, S. 14).
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