18.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 15/9
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. Oktober 2013 — Hermann Lutz gegen Elke Bäuerle, als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GbmH
(Rechtssache C-557/13)
2014/C 15/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter und Revisionskläger: Hermann Lutz
Klägerin und Revisionsbeklagte: Elke Bäuerle, als Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ECZ Autohandel GbmH
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1) anwendbar, wenn die vom Insolvenzverwalter angegriffene Auszahlung eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Betrags erst nach der Eröffnung erfolgt ist?
2.
Sofern die erste Frage zu bejahen ist: Bezieht sich die Einrede nach Art. 13 EuInsVO auch auf die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen des Wirkungsstatuts (lex causae) der angegriffenen Rechtshandlung?
3.
Sofern die zweite Frage zu bejahen ist: Bestimmen sich auch die für die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 13 EuInsVO beachtlichen Formvorschriften nach der lex causae oder richten sich diese nach der lex fori concursus?
(1) ABl. L 160, S. 1.
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