25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/6
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 7. November 2013 — Annegret Weitkämper-Krug gegen NRW Bank, Anstalt des öffentlichen Rechts
(Rechtssache C-571/13)
2014/C 24/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Annegret Weitkämper-Krug
Beklagte: NRW Bank, Anstalt des öffentlichen Rechts
Vorlagefrage
Ist Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABI. EG 2000 Nr. L 12/1) dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, das nach Art. 22 EuGVVO ausschließlich zuständig ist, gleichwohl das Verfahren aussetzen muss, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts, zu dessen Gunsten keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht, abschließend geklärt ist?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.
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