25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/7
Klage, eingereicht am 14. November 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-576/13)
2014/C 24/12
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und S. Pardo Quintillán)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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gemäß Art. 258 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass es die im Ladungsumschlag tätigen Unternehmen, die in den spanischen Häfen von allgemeinem Interesse tätig sind, generell dazu verpflichtet, in einer Sociedad Anónima de Gestión de Estibadores Portuarios (SAGEP, private Hafenarbeiter-Überlassungsgesellschaft) mitzuwirken, und es ihnen jedenfalls untersagt, ihr Personal für eine befristete bzw. unbefristete Tätigkeit auf dem freien Markt anzuwerben, es sei denn, die von der SAGEP vermittelten Arbeitskräfte sind ungeeignet oder reichen nicht aus;
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dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die von der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien erhobene Klage betrifft die durch die Ley de Puertos del Estado y de la Marina Mercante (Gesetz über staatliche Häfen und die Handelsmarine) eingeführte Regelung für im Ladungsumschlag tätige Unternehmen über das Management der mit dem Ladungsumschlag befassten Hafenarbeiter.
Nach Ansicht der Kommission läuft diese Regelung den Verpflichtungen, die dem Königreich Spanien gemäß Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die Niederlassungsfreiheit obliegen, insofern zuwider, als sie die im Ladungsumschlag tätigen Unternehmen, die in den spanischen Häfen von allgemeinem Interesse tätig sind, generell dazu verpflichte, in einer SAGEP mitzuwirken, und es ihnen jedenfalls untersage, ihr Personal für eine befristete bzw. unbefristete Tätigkeit auf dem freien Markt anzuwerben, es sei denn, die von der SAGEP vermittelten Arbeitskräfte seien ungeeignet oder reichten nicht aus.
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