18.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 15/12
Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2013 von Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. September 2013 in der Rechtssache T-429/11, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission
(Rechtssache C-587/13 P)
2014/C 15/17
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
—
die Klage auf Nichtigerklärung in der Rechtssache T-429/11 für zulässig zu erklären und die Rechtssache für eine Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission sämtliche Kosten der Verfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit in beiden Instanzen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Das Gericht habe mit seiner Auslegung der Rechtsprechung zum Begriff des tatsächlich Begünstigten für die Bestimmung der Zulässigkeit von Klagen gegen Entscheidungen, mit denen eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werde, gegen Unionsrecht verstoßen. Insbesondere
—
lege das Gericht die Rechtsprechung zum Begriff des tatsächlich Begünstigten falsch aus und verfälsche den Sachverhalt, wenn es diese Rechtsprechung auf die Geschäfte der Klägerin nach dem 21. Dezember 2007 anwende;
—
unterliege das Gericht auch bezüglich der Geschäfte vor dem 21. Dezember 2007 einem Rechtsfehler bei der Auslegung des in der Rechtsprechung verwendeten Begriffs des tatsächlich Begünstigten.
2.
Das Gericht unterliege einem Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 a. e. AEUV. Das Gericht nehme rechtsfehlerhaft an, Beschlüsse zu Regelungen über staatliche Beihilfen wie der angefochtene Beschluss verlangten nach Durchführungsmaßnahmen im Sinne der neuen Vertragsbestimmung.
3.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft eine Entscheidung erlassen, die das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletze. Dem angefochtenen Beschluss liege ein rein theoretisches Konzept dieses Rechts zugrunde, das die Klägerin daran hindert, den Rechtsweg unter normalen Bedingungen zu beschreiten, ohne das Recht verletzen zu müssen, um sich gegen den angefochtenen Beschluss zu wehren.
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