25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/10
Rechtsmittel, eingelegt am 20. November 2013 von der Telefónica S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 9. September 2013 in der Rechtssache T-430/11, Telefónica/Kommission
(Rechtssache C-588/13 P)
2014/C 24/18
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Telefónica S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. Ruiz Calzado, M. Núñez Müller und J. Domínguez Pérez, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
—
die Klage in der Rechtssache T-430/11 für zulässig zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen
—
der Kommission die Kosten der Verfahren beider Instanzen aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Dem Gericht sei bei der Auslegung von Art. 263 Abs. 4 a. E. AEUV ein Rechtsfehler unterlaufen. Das Gericht führe rechtsirrig aus, dass für Entscheidungen über staatliche Beihilferegelungen, wie die angefochtene eine sei, Durchführungsmaßnahmen im Sinne der neuen Vertragsbestimmung erforderlich seien.
2.
Das Gericht habe gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es die Rechtsprechung in Bezug auf den Begriff des tatsächlich Begünstigten bei der Prüfung der Zulässigkeit von Klagen gegen Entscheidungen, mit denen ein Beihilfesystem für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werde, fehlerhaft ausgelegt habe. Insbesondere
—
lege das Gericht die Rechtsprechung in Bezug auf den Begriff des tatsächlich begünstigten fehlerhaft aus und entstelle den Sachverhalt, indem es ihn auf die von der Rechtsmittelführerin nach dem 21. Dezember 2007 ausgeübten Tätigkeiten anwende;
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unterlaufe dem Gericht auch ein Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs des tatsächlich Begünstigten, was die Tätigkeiten vor dem 21. Dezember 2007 betreffe.
3.
Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es eine Entscheidung erlassen habe, die gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoße. Der angefochtene Beschluss stütze sich auf ein rein theoretisches Verständnis dieses Rechts, das die Rechtsmittelführerin daran hindere, den Rechtsweg unter Voraussetzungen und ohne Rechtsverstoß in Anspruch zu nehmen, um die streitige Entscheidung anzufechten.
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