1.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 61/2
Rechtsmittel, eingelegt am 21. November 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in der Rechtssache T-465/11, Globula/Kommission
(Rechtssache C-596/13 P)
2014/C 61/03
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und L. Armati)
Andere Partei des Verfahrens: Globula a. s., Tschechische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 in der Rechtssache T-465/11, Globula/Kommission, das der Kommission am 11. September 2013 zugestellt wurde, aufzuheben;
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festzustellen, dass der erste im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Klagegrund nicht stichhaltig ist, und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses in erster Instanz über den zweiten und den dritten Klagegrund entscheidet;
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die Entscheidung über die Kosten beider Instanzen vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Ansicht, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:
Erstens verstoße die Entscheidung, dass die Regelungen der zweiten Gasrichtlinie (1) auf den vorliegenden Fall anwendbar seien, gegen Art. 288 AEUV und Art. 297 Abs. 1 AEUV. Im ersten Teil des Vorbringens der Kommission werde die Frage behandelt, ob das Gericht zu Recht (implizit) die Ansicht vertreten habe, dass die Kommission die dritte Gasrichtlinie (2) rückwirkend angewandt habe.
Zweitens habe das Gericht die Tatsachen rechtlich falsch eingestuft und das rechtliche Kriterium, das es selbst aufgestellt habe, nicht korrekt angewandt. Die Kommission gehe auf der Grundlage der Unterstellung, dass das Gericht zu Recht die Ansicht vertreten habe, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen der dritten Gasrichtlinie rückwirkend angewandt worden seien (was nicht der Fall gewesen sei), auf die Frage ein, ob die in Art. 36 der dritten Gasrichtlinie enthaltenen Regelungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungen aus betrachtet ein unteilbares Ganzes darstellten, damit festgestellt werden könne, ob das Gericht auch zutreffend die Auffassung vertreten habe, dass die rückwirkende Anwendung der in dieser Richtlinie enthaltenen Verfahrensvorschriften ebenfalls unzulässig sei.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Beurteilung der in Rede stehenden mitgeteilten Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme auf der Grundlage der verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen der dritten Gasrichtlinie keine rückwirkende Anwendung dieses Rechtsakts mit sich gebracht habe, sondern dem Grundsatz der sofortigen Anwendung entspreche, wonach unionsrechtliche Bestimmungen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden seien, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sei.
(1) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).
(2) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211, S. 94).
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