15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/18
Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2013 von der Total SA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-548/08, Total SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-597/13 P)
2014/C 45/33
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Total SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery, E. Lagathu)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013, Total/Europäische Kommission (T-548/08), auf der Grundlage des Art. 256 AEUV und des Art. 56 des Protokolls (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Gänze aufzuheben;
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ihren im ersten Rechtszug vor dem Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;
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infolgedessen die Entscheidung der Kommission C(2008) 5476 final vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 — Candle waxes), soweit sie Total betrifft, für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, dass der Gerichtshof von seiner auf Art. 261 AEUV gestützten Abänderungsbefugnis Gebrauch machen möge, um die Höhe der gegen Total verhängten Geldbuße herabzusetzen;
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in jedem Fall die Europäische Kommission zur Tragung der gesamten Kosten einschließlich der Kosten, die Total vor dem Gericht entstanden sind, zu verurteilen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe und drei hilfsweise vorgebrachte Rechtsmittelgründe.
Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen zu haben, da es zwei Urteile am selben Tag erlassen habe, die zu einer Änderung der Art der Haftung, die der Rechtsmittelführerin zugerechnet werde, und in der Folge dazu geführt hätten, diese zu verschärfen.
Zweitens macht die Rechtsmittelführerin Rechtsfehler hinsichtlich der Begründung des Urteils des Gerichts geltend. Zum einen sei dem Gericht im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle ein Rechtsfehler unterlaufen, da es unterlassen habe, die Entscheidung wegen Verletzung der Begründungspflicht der Kommission für nichtig zu erklären. Zum anderen habe das Gericht gegen seine Begründungspflicht im Rahmen seiner auf Art. 261 AEUV gestützten Abänderungsbefugnis verstoßen.
Drittens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, im Rahmen der Ausübung seiner auf Art. 261 AEUV gestützten Abänderungsbefugnis Rechtsfehler begangen zu haben, da es sich geweigert habe, die Geldbuße der Rechtsmittelführerin im selben Verhältnis wie die gegen die Tochtergesellschaft Total Raffinage Marketing verhängte Geldbuße herabzusetzen. Das Gericht habe zum einen den Umfang seiner Abänderungsbefugnis falsch eingeschätzt, als es von der Solidarhaftung zur ungeteilten Hand der Klägerin und der Tochtergesellschaft abgerückt sei, obwohl es nur befugt sei, einzig und allein die Höhe der Geldbuße zu ändern. Zum anderen habe das Gericht gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Solidarhaftung einer Muttergesellschaft aus dem zuwiderhandelnden Verhalten der Tochtergesellschaft sowie gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Viertens fordert die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof hilfsweise auf, Gebrauch von seiner eigenen Abänderungsbefugnis zu machen, um die Höhe der Geldbuße aufzuheben oder abzuändern.
Fünftens beantragt sie beim Gerichtshof, die Höhe der Geldbuße in begrenztem Umfang abzuändern, um sie an die gegen die Tochtergesellschaft Total Raffinage Marketing in der Rechtssache T-566/08 verhängte Geldbuße anzupassen.
Schließlich beantragt sie beim Gerichtshof, den Grundbetrag der Geldbuße abzuändern, um ihn anzupassen an den der Geldbuße, die gegen die Tochtergesellschaft Total Raffinage Marketing in der Rechtssache T-566/08 verhängt worden sei, oder im Fall eines Rechtsmittels an den der Geldbuße, die in einem Rechtsmittelurteil des Gerichtshofs verhängt werde, falls der Gerichtshof die Rechtssache für entscheidungsreif halte, oder an den der vom Gericht verhängten Geldbuße, falls der Gerichtshof die Sache an das Gericht zurückverweise.
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