25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/12
Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2013 von der Galp Energia España, SA, der Petroléos de Portugal (Petrogal), SA und der Galp Energia, SGPS, SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-462/07, Galp Energia España, SA, Petróleos de Portugal (Petrogal), SA, Galp Energia, SGPS, SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-603/13 P)
2014/C 24/23
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Galp Energia España, SA, Petroléos de Portugal (Petrogal), SA, und Galp Energia, SGPS, SA (Prozessbevollmächtigter: M. Slotboom, advocaat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das Urteil gemäß den in diesem Rechtsmittel dargelegten Gründen aufzuheben und/oder die Art. 1, 2 und 3 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft, und/oder Art. 2 des Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als gegen die Rechtsmittelführerinnen eine Geldbuße verhängt wurde, oder die gegen die Rechtsmittelführerinnen in Art. 2 des Beschlusses verhängte Geldbuße herabzusetzen,
—
das Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zur materiellen Entscheidung im Lichte der Ausführungen des Gerichtshofs zurückzuverweisen,
—
der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben ist:
Das Gericht habe Art. 81 Abs. 1 EG falsch angewandt, Beweise verfälscht, die Verfahrensregeln hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht eingehalten und den nach Art. 48 der Charta der Grundrechte verbürgten allgemeinen Grundsatz der Unschuldsvermutung missachtet, als sie festgestellt habe, der Kommission sei kein Rechtsfehler unterlaufen, als sie zum Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerinnen „bis 2002“ an einer Preisabsprache teilgenommen hätten. Außerdem habe das Gericht diese Feststellung nicht hinreichend begründet.
Das Gericht habe Art. 81 Abs. 1 EG falsch angewandt, Beweise verfälscht, die Verfahrensregeln hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht eingehalten sowie den Grundsatz ne ultra petita, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte (das Recht auf rechtliches Gehör) verletzt, indem es zum Ergebnis gelangt sei, dass die Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich des Überwachungssystems und des Ausgleichsmechanismus haftbar gemacht werden könnten und daher kein Anlass bestehe, den Grundbetrag der Geldbuße zu verändern.
Das Gericht habe das Grundrecht der Rechtsmittelführerinnen darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, verletzt.
Full & Egal Universal Law Academy