15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/19
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2013 von Issam Anbouba gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-563/11, Anbouba/Rat
(Rechtssache C-605/13 P)
2014/C 45/34
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Issam Anbouba (Prozessbevollmächtigte: J.-M. Salva und M.-A. Bastin, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 13. September 2013, Issam Anbouba/Rat der Europäischen Union (T-563/11), aufzuheben;
—
die Entscheidung, den Kläger in die Liste der von den Wirtschaftssanktionen betroffenen Personen und Organisationen einzutragen, für rechtswidrig zu erklären;
—
die anlässlich der Rechtssache T-563/11 angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen für nichtig zu erklären;
—
dem Rat die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.
Erstens ist der Rechtsmittelführer der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es ausgeführt habe, dass der Rat zwar nicht habe beweisen können, dass der Rechtsmittelführer das syrische Regime unterstütze, aber zutreffend eine Vermutung angewandt habe, der zufolge die Leiter der wichtigsten Unternehmen Syriens das syrische Regime unterstützten. Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass es keine Rechtsgrundlage für eine solche Vermutung gebe. Da die restriktiven Maßnahmen bindend seien und einen sehr schwerwiegenden Eingriff darstellten, dürften sie nämlich nicht auf der Grundlage einer Vermutung angewandt werden, deren Heranziehung in keinem Rechtsakt mit Verordnungscharakter als Regel vorgesehen gewesen sei. Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wird gerügt, dass diese Vermutung außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehe, insbesondere weil sie überaus allgemein sei. Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes wird die Unwiderleglichkeit dieser Vermutung beanstandet. Es sei faktisch unmöglich, den negativen Beweis zu erbringen, dass dem Regime keine Unterstützung gewährt werde, und die Erbringung eines positiven Beweises, dass dem Regime Widerstand geleistet werde, könne vernünftigerweise nicht als einziges Mittel angesehen werden, mit dem sich das Fehlen einer Verbindung zu dem Regime nachweisen lasse.
Zweitens wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt zu haben, dass der Rat beweisfällig geblieben sei. Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es zum einen keine normale Kontrolle über die angefochtenen Beschlüsse ausgeübt habe und zum anderen entschieden habe, ohne dass der Rat ihm einen Beweis beigebracht habe. Im zweiten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer dem Gericht den Vorwurf, dass es im angefochtenen Urteil einen offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers nicht geahndet habe. Das Gericht habe den Rat von der Pflicht entbunden, die Beweise oder die Gründe für ihre Geheimhaltung mitzuteilen, und es dem Rat erlaubt, seinen Beschluss ausschließlich auf eine Vermutung zu stützen, die er nicht habe heranziehen dürfen.
Full & Egal Universal Law Academy