25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/13
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2013 von der Compañía Española de Petróleos (CEPSA), S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-497/07, CEPSA/Kommission
(Rechtssache C-608/13 P)
2014/C 24/25
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Compañía Española de Petróleos (CEPSA), S.A. (Prozessbevollmächtigte: O. Armengol i Gasull und J. M. Rodríguez Cárcamo, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben und über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, ohne die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
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das angefochtene Urteil — soweit in Nr. 1 des Tenors die von CEPSA erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen und diesem Unternehmen in Nr. 3 des Tenors die Kosten auferlegt werden — unter Aufrechterhaltung von Nr. 2 des Tenors, wonach die Anträge der Kommission zurückgewiesen werden, aufzuheben und folglich die Entscheidung C(2007) 4441 final vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.710 — Bitumen — Spanien) unter Herabsetzung der Geldbuße auf den Betrag, den der Gerichtshof für angebracht erachtet, abzuändern;
—
der Europäischen Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Rechtsfehler (Art. 263 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1 (1) zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft). Wenn die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Wettbewerbsverfahren einen Verstoß gegen die Regelung der Sprachenfrage aufweist, handelt es sich nach Ansicht der Rechtsmittelführerin um einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift. Dieser müsse selbst dann zur Nichtigerklärung der in diesem Verfahren letztlich erlassenen Entscheidung führen, wenn er die Verteidigungsrechte des Unternehmens nicht beeinträchtigt habe. Das Gericht habe dadurch, dass es die fragliche Entscheidung mit dem angefochtenen Urteil nicht, wie von der Rechtsmittelführerin beantragt, für nichtig erklärt habe, gegen Art. 263 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen.
2.
Schwere Verfälschung von Tatsachen , soweit in dem Urteil behauptet werde, die Rechtsmittelführerin habe aus freien Stücken akzeptiert, dass ihr die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einer anderen als ihrer Sprache übermittelt werde, und die Übermittlung dieser Mitteilung habe ihre Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
3.
Rechtsfehler (Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) . In dem Urteil sei nicht berücksichtigt worden, dass die Tätigkeit der Herstellung und des Vertriebs von Hartbitumen einen sehr geringen Prozentsatz des Gesamtumsatzes der Rechtsmittelführerin ausmache, die als eine Unternehmensgruppe eingestuft worden sei. Das Eingreifen der Vermutung eines Mutter-/Tochterunternehmens schließe die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssache Parker Pen (2)) nicht aus.
4.
Rechtsfehler (Art. 31 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln gemäß Art. 261 AEUV). Das Gericht habe sich geweigert, zu prüfen, ob die im Hinblick auf den Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Verzögerung den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verletze, und dadurch gemäß Art. 261 AEUV gegen Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen.
5.
Rechtsfehler (Art. 41 Abs. 1 und 47 Abs. 2 der Europäischen Charta der Grundrechte (3)). Das Gericht habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach ihr in den Art. 41 Abs. 1 und 47 Abs. 2 der Europäischen Charta der Grundrechte sowie in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerter Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist verletzt worden sei, zurückgewiesen. Das vorliegende Verfahren habe über elf Jahre gedauert. Das Verfahren vor der Kommission habe fünf Jahre gedauert, und vor dem Gericht selbst seien nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung mehr als vier Jahre vergangen.
6.
Rechtsfehler (Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts). Das Gericht habe der Rechtsmittelführerin die gesamten Kosten des Nichtigkeitsverfahrens auferlegt, obwohl auch die Anträge, die die Kommission im selben Rechtszug gemacht habe, im Tenor des Urteils zurückgewiesen worden seien. Deshalb verstoße das angefochtene Urteil gegen die nach Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Kostenregelung.
(1) ABl. 1958, Nr. 17, S. 385.
(2) Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994, Parker Pen/Kommission, T-77/92, Slg. 1994, II-549, Randnrn. 94 und 95.
(3) ABl. 2000, C 364, S. 1.
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