8.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/4
Rechtsmittel der Duravit AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-364/10, Duravit AG u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 25. November 2013
(Rechtssache C-609/13 P)
2014/C 71/07
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Duravit AG, Duravit SA, Duravit BeLux SPRL/BVBA (Prozessbevollmächtigte: Dr. U. Soltész, LL.M. und C. von Köckritz, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge der Rechtsmittelführerinnen
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
1.
das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-364/10 aufzuheben, soweit mit ihm die Klage der Rechtsmittel- führerinnen abgewiesen wurde;
2.
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 3 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2010, K(2010) 4185 endg. in der Sache COMP/39.092 — Badezim- merausstattungen gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV vollständig für nichtig zu erklären, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft;
3.
hilfsweise (zum Antrag Nr. 2) die gegen die Rechtsmittelführerinnen in dem vorgenannten Beschluss verhängten Geldbußen aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;
4.
weiter hilfsweise (zu den Anträgen Nr. 2 und 3), die Sache zur erneuten Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;
5.
in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen insgesamt sechs Rechtsmittelgründe geltend.
Erstens habe das Gericht Art. 31 VO 1/2003, die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 47 und Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 3 der Grundrechte-Charta („GRC“) und Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK) verletzt, weil es die ausdrücklich beantragte unbeschränkte Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses verweigert habe, von einer Richtigkeitsvermutung zugunsten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Kommission ausgegangen sei und sein eigenes Ermessen bei der Bußgeldfestsetzung nicht hinreichend ausgeübt habe.
Zweitens habe das Gericht gegen Art. 263 AEUV, das Recht der Klägerinnen auf einen effektiven Rechtsbehelf (Art. 47 Abs. 1 GRC) und den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, indem es seine Rechtmäßigkeitskontrolle unzureichend ausgeübt und deren Grenzen zu Lasten der Rechtsmittelführerinnen überschritten habe.
Drittens habe das Gericht den Akteninhalt in mehrfacher Hinsicht offensichtlich und in entscheidungserheblicher Weise verfälscht und als Folge Rechtsfehler begangen und gegen die anerkannten Grundsätze des Beweisverfahrens verstoßen.
Viertens habe das Gericht Verfahrensfehler begangen und Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen sowie das Recht der Klägerinnen auf ein faires Verfahren und den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, indem es unverwertbare und verspätet vorgelegte Beweismittel sowie verspätetes Vorbringen der Kommission zu Lasten der Rechtsmittelführerinnen verwendet und rechtsfehlerhaft sämtliche Beweisanträge der Rechtsmittelführerinnen mit unzureichender Begründung zurückgewiesen habe.
Fünftens habe das Gericht Art. 101 AEUV falsch angewendet und seine Begründungspflicht verletzt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission den Rechtsmittelführerinnen zu Recht die Beteiligung an einer einheitlichen produktübergreifenden Zuwiderhandlung für Armaturen, Duschabtrennungen und Sanitärkeramik zur Last gelegt hat.
Sechstens habe das Gericht Art. 101 AEUV falsch angewendet, indem es einen falschen Maßstab für die Beurteilung eines Informationsaustauschs nach Art. 101 Abs. 1 AEUV angewendet, eine Distanzierungspflicht der Rechtsmittelführerinnen von Diskussionen von Nicht-Wettbewerbern angenommen und angebliche „versuchte Einigungen“ zu besonderen Anlässen in produktübergreifenden Verbänden als vollendeten Verstoß gegen Art. 101 AEUV gewertet habe.
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