22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/26
Rechtsmittel der Hansa Metallwerke AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-375/10, Hansa Metallwerke AG u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 26. November 2013
(Rechtssache C-611/13 P)
2014/C 52/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Hansa Metallwerke AG, Hansa Nederland BV, Hansa Italiana Srl., Hansa Belgium, Hansa Austria GmbH (Prozessbevollmächtigte: H.-J. Hellmann und S. Cappellari, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
I.
das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-375/10 Hansa Metallwerke AG u.a./Kommission vom 16. September 2013 aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig wie folgt zu entscheiden:
1.
Die den Rechtsmittelführerinnen am 30. Juni 2010 zugestellte Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft,
hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen.
2.
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zunächst rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung des unionsrechtlich anerkannten Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen durch das Gericht. Insbesondere habe das Gericht verkannt, dass die Neufassung der Bußgeldleitlinien der Kommission im Jahre 2006 eine einschneidende Änderung der generellen Berechnungsmethode vor allem für Unternehmen mit einer beschränkten Angebotspalette mit sich gebracht habe. Als Konsequenz aus seinem rechtsfehlerhaften Ansatz sei das Gericht seiner umfassenden Nachprüfungspflicht im Hinblick auf die Bußgeldfestsetzung durch die Rechtsmittelgegnerin nicht bzw. nur in rechtsfehlerhafter Form nachgekommen.
Des Weiteren rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht seine Ausführungen zum Grundsatz der individuellen Strafzumessung unzureichend begründet habe. Insbesondere habe sich das Gericht in keiner Weise mit dem maßgeblichen Urteil der Achten Kammer in der Rechtssache T-211/08 (1) sowie der offensichtlich geänderten Sichtweise der Kommission in ihrem Beschluss im Verfahren COMP/39.452 auseinandergesetzt, obwohl die Rechtsmittelführerinnen hierzu ausführlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hatten.
Schließlich rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung des unionsrechtlich anerkannten Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Bei der Bewertung des Vorgehens der Kommission, entgegen ihrer Zusicherung im Verwaltungsverfahren die Gewährung eine Bußgeldermäßigung in ihrer Entscheidung zu unterlassen, habe das Gericht die übergeordnete Bedeutung verkannt, die einer vertrauensvollen Kooperation mit der Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen zukomme.
(1) Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International gegen Europäische Kommission; Slg. 2011, S. II-03729
Full & Egal Universal Law Academy