8.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/5
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2013 von ClientEarth gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-111/11, ClientEarth/Kommission
(Rechtssache C-612/13 P)
2014/C 71/08
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: ClientEarth (Prozessbevollmächtigter: P. Kirch, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-111/11 aufzuheben;
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der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt das Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe:
1.
Das Gericht habe die Begriffe „Untersuchungstätigkeit“ und „[den] Schutz des Zwecks von [Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen]“ gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) rechtsfehlerhaft falsch ausgelegt.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft kategorisch festgestellt, dass „die streitigen Studien Teil einer Untersuchungstätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 sind“.
Erster Teil dieses Rechtsmittelgrundes: Das Gericht habe den Begriff „Untersuchungstätigkeit“ falsch ausgelegt.
Zweiter Teil: Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Untersuchung stattgefunden habe, habe das Gericht den Begriff „beeinträchtigen“ rechtsfehlerhaft falsch ausgelegt. Das Gericht habe den Begriff der Verbreitung mit dem Begriff der Beeinträchtigung verknüpft, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Verbreitung den „Zweck“ von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt hätte.
2.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft gegen Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossenen und durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (2) genehmigt wurde, verstoßen.
Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus fünf Argumenten. Erstens sei das Gericht der Verpflichtung zur Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Buchst. c des Übereinkommens von Aarhus zu Unrecht in restriktiver Weise nachgekommen. Zweitens habe das Gericht die in Rede stehende Maßnahme fehlerhaft im Licht des Übereinkommens von Aarhus angewandt. Drittens habe das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Auslegung des Übereinkommens von Aarhus im Einklang mit dem Völkergewohnheitsrecht einen Fehler begangen. Viertens habe das Gericht die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 4 und Art. 4 Abs. 4 Buchst. c des Übereinkommens von Aarhus zu Unrecht abgelehnt. Schließlich habe das Gericht dadurch, dass es auf der Grundlage der „Besonderheiten“ der Europäischen Union eine Ausnahme von der Anwendung des Übereinkommens von Aarhus angenommen habe, das Recht falsch angewandt.
3.
Das Gericht habe gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (3) und gegen Art. 4 Abs. 2 in fine und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.
Das Gericht habe seine Weigerung, das Bestehen überwiegender öffentlicher Interessen an der Verbreitung anzuerkennen, rechtsfehlerhaft nur auf die Prüfung des Vorbringens der Klägerin gestützt. Dies verstoße gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie gegen die einschlägige Rechtsprechung. Das diesbezügliche Vorbringen eines Klägers könne nämlich nicht per se der Grund dafür sein, dass das Bestehen überwiegender öffentlicher Interessen verneint werde, weil die Beweislast für überwiegende Interessen nach dem Gesetz nicht beim Kläger liege. Die Abwägung der durch eine Verbreitung betroffenen Interessen sei vom betreffenden Organ vorzunehmen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
(2) 2005/370/EG: Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).
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