25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/14
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Masco Corp., Hansgrohe AG, Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH, Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH, Hansgrohe SA/NV, Hansgrohe BV, Hansgrohe SARL, Hansgrohe Srl, Hüppe GmbH, Hüppe Ges. mbH, Hüppe Belgium SA (NV), Hüppe BV gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-378/10, Masco Corp. u. a./Kommission
(Rechtssache C-614/13 P)
2014/C 24/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Masco Corp., Hansgrohe AG, Hansgrohe Deutschland Vertriebs GmbH, Hansgrohe Handelsgesellschaft mbH, Hansgrohe SA/NV, Hansgrohe BV, Hansgrohe SARL, Hansgrohe Srl, Hüppe GmbH, Hüppe Ges. mbH, Hüppe Belgium SA (NV), Hüppe BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Schroeder, Rechtsanwältin S. Heinz, und J. Temple Lang, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-378/10 aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen wurde, mit der sie beantragt hatten, Art. 1 des Beschlusses der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wurde, dass sie an einer fortgesetzten Absprache oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor beteiligt waren;
—
den Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2010 in der Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass sie an einer fortgesetzten Absprache oder abgestimmten Verhaltensweise im Badezimmerausstattungssektor beteiligt waren;
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der Kommission die ihnen in dieser Sache entstandenen Gerichtskosten und sonstigen Aufwendungen aufzuerlegen;
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weitere Maßnahmen zu treffen, die der Gerichtshof für angemessen hält.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel enthält zwei Gründe.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es offenkundig die Beweise verfälscht und die rechtliche Prüfung für die Feststellung, dass sich die Rechtsmittelführerinnen an einer einheitlichen, komplexen Zuwiderhandlung in Bezug auf Keramikprodukte beteiligt hätten, fehlerhaft durchgeführt habe.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet habe.
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