8.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/6
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von ClientEarth und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-214/11, ClientEarth und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)/Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
(Rechtssache C-615/13 P)
2014/C 71/09
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: ClientEarth und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)
Partei des Verfahrens: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
—
das Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-214/11 aufzuheben;
—
der EFSA sämtliche Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen drei Rechtsmittelgründe geltend:
1.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird eine Verkennung des Rechtsbegriffs „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 45/2001 (1) gerügt.
Das Gericht sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass eine Verbindung von Namen und Stellungnahmen personenbezogene Daten darstelle. Unter den Begriff „personenbezogene Daten“ fielen nicht Stellungnahmen, die anlässlich der Teilnahme an einem öffentlichen Ausschuss abgegeben worden seien, wenn Sachverständige, von denen die Namen und andere Angaben zur Person öffentlich zugänglich seien, wegen ihres anerkannten Fachwissens zur Teilnahme eingeladen worden seien.
2.
Mit dem zweiten Klagegrund wird eine Verkennung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (2) und Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 hinsichtlich des Anwendungsbereichs, des Verfahrens und des Inhalts dieser Bestimmungen gerügt, insbesondere weil nicht alle Interessen, die von diesen Rechtsakten geschützt würden, geprüft und abgewogen worden seien.
Das Gericht habe nicht alle Gesichtspunkte der Vorschriften vollständig geprüft, deren Anwendbarkeit festgestellt worden sei: Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001. Es habe nicht die verschiedenen Interessen, die durch die beiden Rechtsakte geschützt würden, geprüft und berücksichtigt.
3.
Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung von Art. 5 EUV gerügt, weil den Rechtsmittelführern eine unverhältnismäßige Beweislast auferlegt worden sei, als von ihnen verlangt worden sei, die Notwendigkeit der Informationsübermittlung und den Umfang der geschützten berechtigten Interessen darzutun.
(1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. L 8, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.
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