25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/15
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Productos Asfálticos (PROAS), S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-495/07, PROAS/Kommission
(Rechtssache C-616/13 P)
2014/C 24/27
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Productos Asfálticos (PROAS), S.A. (Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, abogada)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
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das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 aufzuheben;
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ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache COMP/38.710 — Bitumen — (Spanien) stattzugeben oder, hilfsweise, die ihr auferlegte Geldbuße herabzusetzen;
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hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
die Kommission auf jeden Fall zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen, die sich aus dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht ergeben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Die Rechtsmittelführerin macht einen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes geltend, soweit dieses sich geweigert habe, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ihr Vorbringen im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der Geldbuße zu prüfen. Dieser Verstoß komme durch folgende Umstände zum Ausdruck:
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Das Gericht habe das, was sie im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage vorgebracht habe, verfälscht;
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Es habe, was die Auswirkungen des Verstoßes angehe, keine eigenständige Prüfung in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit und die Begründung der auferlegten Geldbuße vorgenommen.
—
Es habe nicht geprüft, ob die Kommission die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit im Vergleich zu früheren Fällen beachtet habe.
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Es fehle eine wirkliche Analyse des Gewichts von PROAS bei dem Verstoß, und die Zurückweisung der beantragten prozessleitenden Maßnahmen sei fehlerhaft.
2.
Verstoß des Gerichts gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sowie Verletzung der Verteidigungsrechte von PROAS , denn es habe die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 (1) festgesetzt würden, fehlerhaft ausgelegt.
—
Das Gericht habe dadurch, dass es zugelassen habe, dass die Kommission die geringe Auswirkung eines Verstoßes bei der Festsetzung der Geldbuße nicht berücksichtige, erlaubt, dass die Kommission gegen ihre eigenen Leitlinien verstoße.
—
Es habe die Verteidigungsrechte von PROAS verletzt, indem es ihr nicht die Möglichkeit gegeben habe, die widerlegliche Vermutung, dass Kartelle immer Auswirkungen hätten, zu widerlegen.
3.
Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz geordneter Verwaltung und der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer.
4.
Verstoß des Gerichts gegen die für die Kosten geltenden Grundsätze.
(1) Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204).
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