25.1.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 24/16
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von Repsol Lubricantes y Especialidades u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-496/07, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission
(Rechtssache C-617/13 P)
2014/C 24/28
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Repsol Lubricantes y Especialidades, S. A., Repsol Petróleo, S. A. und Repsol, S. A. (Prozessbevollmächtigte: L. Ortiz Blanco, J. L. Buendía Sierra, M. Muñoz de Juan, Á. Givaja Sanz und A. Lamadrid de Pablo, abogados)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
1.
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit
—
es der Repsol Petróleo, SA und der Repsol YPF, SA (nunmehr Repsol, SA) die gesamtschuldnerische Haftung auferlegt;
—
es den Zeitraum von 1998-2002 im Hinblick auf die Festsetzung der Geldbuße unzutreffend berücksichtigt;
—
das Gericht den Grundbetrag der von der Kommission festgesetzten Geldbuße unter Verkennung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unzutreffend berücksichtigt hat;
2.
die fragliche Entscheidung insofern für nichtig zu erklären;
3.
der Gerichtshof möge die Höhe der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung auf den Betrag herabsetzen, den er für angebracht erachtet;
4.
festzustellen, dass das Verfahren vor dem Gericht unter Verstoß gegen das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf und den Anspruch auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist (Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK) von nicht gerechtfertigter überlanger Dauer war;
5.
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Erstens macht Repsol geltend, die Methode, nach der die für die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft, Repsol Lubricantes y Especialidades, SA, angeführten Beweise in dem Urteil beurteilt worden seien, sei rechtsfehlerhaft. Hilfsweise trägt sie vor, dass ein Begründungsmangel vorliege.
2.
Zweitens sei das Urteil im Hinblick auf seine Auslegung der Kronzeugenregelung von 2002 fehlerhaft.
3.
Drittens verstoße es gegen Art. 261 AEUV und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Gericht seiner Pflicht, Geldbußen in Wettbewerbssachen unbeschränkt nachzuprüfen, nicht nachgekommen sei.
4.
Schließlich habe das Gericht dadurch gegen Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (1) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, dass es nicht innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung getroffen habe.
(1) ABl. 2000, C 364, S. 1.
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