15.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 45/19
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von der Zucchetti Rubinetteria SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-396/10, Zucchetti Rubinetteria/Europäische Kommission
(Rechtssache C-618/13 P)
2014/C 45/35
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Zucchetti Rubinetteria SpA (Prozessbevollmächtigte: M. Condinanzi, P. Ziotti und N. Vasile, avvocati)
Andere Verfahrenspartei: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht damit die Klage in der Rechtssache T-396/10 in dem Teil abgewiesen hat, mit dem die Rechtsmittelführerin die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße beantragt hat, die mit Art. 2 des angefochtenen Beschlusses K(2010) 4185 endg. vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen) verhängt wurde;
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den Rechtsstreit im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst endgültig zu entscheiden und die mit diesem Beschluss der Kommission verhängte Geldbuße aufzuheben oder zumindest in Wahrnehmung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung herabzusetzen;
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jedenfalls der Kommission die Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens in der Rechtssache T-396/10 aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Verletzung des Unionsrechts betreffend die Berechnung von Geldbußen und die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzung, Widersprüchlichkeit und fehlende Begründung sowie unvollständige Ausübung der gerichtlichen Kontrolle. Insbesondere Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) und gegen die Grundsätze der persönlichen Haftung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung bei der Verhängung von Sanktionen im Bereich des Kartellrechts.
Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil festgestellt, der angefochtene Beschluss sei widersprüchlich und rechtswidrig, soweit anzuerkennen sei, dass die Zucchetti Rubinetteria SpA einen weniger schwerwiegenden Rechtsverstoß begangen habe als die an dem Kartell beteiligten multinationalen Unternehmen, da sie an der Ausweitung der Vereinbarung auf andere Märkte als den italienischen weder beteiligt gewesen sei noch davon Kenntnis gehabt habe, ohne indes hieraus die gebotenen Konsequenzen für das Strafmaß zu ziehen. Die Anwendung derselben Vervielfältigungskoeffizienten und der Ausschluss mildernder Umstände mit der Folge der Abweisung der Klage auch in Bezug auf die Aufhebung oder Herabsetzung der verhängten Sanktion verletzten daher im Ergebnis die vorstehend aufgeführten allgemeinen Grundsätze und die Bestimmungen der Ziff. 25 und 29 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen sowie Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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