1.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 61/3
Rechtsmittel, eingelegt am 27. November 2013 von der British Telecommunications plc gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-226/09, British Telecommunications plc/Europäische Kommission
(Rechtssache C-620/13 P)
2014/C 61/05
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: British Telecommunications plc (Prozessbevollmächtigte: J. Holmes, Barrister, und H. Legge, QC)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, BT Pension Scheme Trustees Ltd
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den ersten und den zweiten Klagegrund der von der Rechtsmittelführerin beim Gericht eingereichten Klageschrift betrifft;
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diese Klagegründe für begründet zu erklären;
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die Entscheidung 2009/703/EG der Kommission vom 11. Februar 2009 (1) für nichtig zu erklären;
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der Rechtsmittelführerin ihre Kosten des vorliegenden Rechtsmittels und der Klage vor dem Gericht zu erstatten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
Erstens habe das Gericht in dem angefochtenen Urteil eine eigenständige, nicht in der Entscheidung der Kommission enthaltene Begründung dafür geliefert, bestimmte besondere Verpflichtungen bei ihrer Bewertung der Selektivität außer Acht zu lassen. Das Gericht habe dadurch in unzulässiger Weise versucht, die Argumentation der Kommission zu der Frage, ob eine selektive Begünstigung der Rechtsmittelführerin vorliege, durch seine eigene zu ersetzen.
Zweitens sei die eigenständige Begründung des Gerichts rechtsfehlerhaft, da es die besonderen Verpflichtungen außer Acht gelassen habe: Der rechtliche Maßstab, den das Gericht angelegt habe, sei unzutreffend gewesen, und die Gründe, die es herangezogen habe, seien alle entweder aus rechtlicher Sicht irrelevant gewesen oder hätten die klare Bedeutung der Beweise verfälscht.
Drittens habe das Gericht bei der Nachprüfung der Gründe, aus denen die Kommission die besonderen Verpflichtungen außer Acht gelassen habe, einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Gründe als rechtlich relevant und für ausreichend erachtet habe, um die Entscheidung der Kommission zu tragen. Die Nachprüfung durch das Gericht sei unzureichend. In einigen Fällen sei unklar, ob das Gericht der Begründung der Kommission folge und, falls ja, aus welchem Grund. In anderen Fällen berücksichtige das Gericht rechtlich unerhebliche Faktoren und ersetze die Begründung der Kommission durch seine eigene.
(1) Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 zu der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland durchgeführten staatlichen Beihilfe C 55/07 (ex NN 63/07, CP 106/06) — staatliche Garantie für BT (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 685) (ABl. L 242, S. 21).
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