8.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/8
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2013 von Orange, vormals France Télécom, gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-258/10, Orange/Kommission
(Rechtssache C-621/13 P)
2014/C 39/15
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Orange, vormals France Télécom (Prozessbevollmächtigte: H. Viaene und D. Gillet, avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik, Département des Hauts-de-Seine, Sequalum SAS
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-258/10, Orange/Kommission, aufzuheben und, falls der Gerichtshof der Ansicht ist, dass er über alle notwendigen Angaben verfügt, um den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden zu können, die Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission vom 30. September 2009 betreffend den Kostenausgleich für die Übertragung der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe der Einrichtung und des Betriebs eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes im Département des Hauts-de-Seine (Staatliche Beihilfe Nr. 331/2008 — Frankreich) für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an das Gericht zurückzuverweisen;
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der Kommission, dem Département und Sequalum die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Französischen Republik aufzuerlegen;
—
festzustellen, dass die Französische Republik ihre eigenen Kosten trägt.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.
Sie ist erstens der Ansicht, dass das Gericht gegen seine in den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs verankerte Begründungspflicht verstoßen habe, da es in unzureichender und widersprüchlicher Weise über einen Klagegrund betreffend das fehlende Marktversagen entschieden habe. Sie rügt insbesondere, dass das Gericht ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, dass das Projekt THD 92 nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse angesehen werden könne, weil kein aus der Anwesenheit konkurrierender Anbieter entsprechender Dienstleistungen herrührendes Marktversagen vorliege.
Zweitens habe das Gericht bei seiner Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt das Vorliegen eines solchen Marktversagens zu prüfen sei, einen Rechtsfehler begangen. So sei das Vorliegen dieses Versagens zu dem Zeitpunkt zu prüfen, zu dem die zur Behebung eines Marktversagens bestimmte Maßnahme erlassen werde.
Drittens habe das Gericht bei seiner Auslegung des Art. 78 der Leitlinien (1) insoweit einen Rechtsfehler begangen, als es der Ansicht gewesen sei, dass die „detaillierte Analyse“, die bei jeder in einem herkömmlichen schwarzen Fleck geplanten staatlichen Beihilfe durchzuführen sei, nicht die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erfordere.
Schließlich sei die Feststellung des Gerichts, dass für die Gebiete, in denen die interne Ertragsquote zwischen 9 % und 10,63 % liege, kein Ausgleich stattfinde, offensichtlich unzutreffend. Die Rechtsfolgen, die sich für das Gericht aus dieser Feststellung ergäben, nämlich, dass keine Überkompensierung stattfinde und das fragliche Projekt demnach mit dem dritten Kriterium des Urteils Altmark im Einklang stehe, seien somit falsch.
(1) Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. 2009, C 235, S. 7).
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