8.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 39/9
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2013 von der Iliad SA, der Free infrastructure SAS und der Free SAS gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-325/10, Iliad u. a./Kommission
(Rechtssache C-624/13 P)
2014/C 39/16
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Iliad, Free infrastructure und Free (Prozessbevollmächtigter: T. Cabot, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Französische Republik, Republik Polen und Département des Hauts-de-Seine
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-325/10, Iliad u. a./Kommission, vollständig aufzuheben;
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falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, den von den Gesellschaften Iliad, Free infrastructure und Free im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und die Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission vom 30. September 2009 betreffend den Kostenausgleich für die Übertragung der gemeinwirtschaftlichen Aufgabe der Einrichtung und des Betriebs eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes im Département des Hauts-de-Seine (Staatliche Beihilfe Nr. 331/2008 — Frankreich) für nichtig zu erklären;
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falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
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falls der Gerichtshof über den Rechtsstreit entscheidet, der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen;
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falls der Gerichtshof die Sache an das Gericht zurückverweist, die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe.
Erstens habe das Gericht seine Begründungspflicht verletzt, da es nicht auf einen Teil des Klagegrundes eingegangen sei, nämlich die Rüge eines Verstoßes der Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV. Das Indiz, das sich aus den von den französischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen ergebe, sei ein Beleg dafür, dass die Kommission ernsthaften Schwierigkeiten begegnet sei, aufgrund deren sie ein solches förmliches Prüfverfahren hätte eröffnen müssen.
Zweitens habe das Gericht bei der Berechnung der Dauer des von der Kommission durchgeführten Vorprüfungsverfahrens einen Rechtsfehler begangen. Zum einen habe Frankreich eine Anmeldung eingereicht, die nicht als innerhalb der vorgesehenen Frist vollständig habe betrachtet werden können und folglich nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Zum anderen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es eine an die französischen Behörden gerichtete Aufforderung der Kommission zur Abgabe einer „etwaigen“ Stellungnahme als Anforderung ergänzender Auskünfte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) angesehen habe.
Drittens machen die Rechtsmittelführerinnen einen Gesichtspunkt des zwingenden Rechts geltend, da das Gericht insoweit einen Rechtsfehler begangen habe, als es nicht von Amts wegen festgestellt habe, dass die Kommission die streitige Beihilfe nicht für mit dem Vertrag vereinbar habe erklären können, da die Anmeldung dieser Beihilfe gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als zurückgezogen hätte angesehen werden müssen. Da die französischen Behörden nämlich nicht fristgemäß auf die Anforderungen ergänzender Auskünfte geantwortet hätten, hätte die streitige Anmeldung gemäß Art. 5 Abs. 3 als zurückgezogen gelten müssen. Folglich sei die Kommission nicht befugt gewesen, über die angemeldete Maßnahme zu entscheiden, was das Gericht bei der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen hätte feststellen müssen.
Viertens habe das Gericht bei der Beurteilung des Marktversagens einen Rechtsfehler begangen. Das Gericht habe nämlich eine Prüfung der Universalität und nicht eine Prüfung des Marktversagens im Sinne des Urteils Olsen vorgenommen, bei der es darum gehe, ob die Wettbewerber einen ähnlichen und nicht einen Universaldienst anböten.
Fünftens habe das Gericht bei der zeitlichen Anwendung der Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Beurteilung eines Markversagens einen Rechtsfehler begangen. Zum einen habe es das Marktversagen lediglich auf der Grundlage der Daten für die Jahre 2004 und 2005 geprüft, zum anderen habe es keine vorausschauende Marktanalyse durchgeführt, um zu prüfen, ob das Vorliegen des Marktversagens für die gesamte Dauer der Übertragung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse feststehe.
Schließlich rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Reihe von Widersprüchen in der Begründung des Gerichts.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
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