8.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/6
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gliwicach (Polen), eingereicht am 2. Dezember 2013 — Adarco Invest Sp. z o.o. mit Sitz in Petrosani (Rumänien), Zweigniederlassung in Polen in Tarnowskie Góry
(Rechtssache C-629/13)
2014/C 71/10
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Gliwicach
Partei des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Adarco Invest Sp. z o.o. mit Sitz in Petrosani (Rumänien) Zweigniederlassung in Polen in Tarnowskie Góry
Vorlagefrage
Stehen Art. 49 und Art. 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 1 der Elften Richtlinie des Rates über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (1), einer Regelung entgegen, nach der in einem Mitgliedstaat die Löschung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, aus dem Handelsregister abgelehnt wird, wenn diese Zweigniederlassung nicht gemäß dem Verfahren aufgelöst worden ist, das für die Auflösung einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehen ist, während für die Löschung der Zweigniederlassung einer inländischen Gesellschaft aus dem Register die Durchführung dieses Verfahrens entbehrlich ist? Dabei werden im Fall inländischer Gesellschaften die Zweigniederlassungen nur in das Register der inländischen Gesellschaft eingetragen und ist diese Gesellschaft verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss einzureichen, der die Muttergesellschaft samt ihren Zweigniederlassungen umfasst, wohingegen die Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in das Handelsregister eingetragen werden und nur den Jahresabschluss für die Zweigniederlassung zum Register einreichen.
(1) ABl. L 395, S. 36.
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